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Justizze. Art. 108 BGG

Bundesgericht

Beschwerde gegen Nichteintreten des Obergerichts in Rechtsöffnungsverfahren: fehlende Begründung und Verkennung des Verfahrenscharakters führen zum Nichteintreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG)

Datum
19.09.2019
Geschäftsnummer
5A_716/2019
Abteilung
II. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 72 BGG Art. 74 BGG Art. 75 BGG Art. 76 BGG Art. 90 BGG Art. 108 BGG Art. 82 SchKG

Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, das auf seine kantonale Beschwerde gegen eine provisorische Rechtsöffnung mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten war. Streitig war, ob die Beschwerde an das Bundesgericht hinreichend begründet war und ob der Beschwerdeführer die besondere Natur des Rechtsöffnungsverfahrens – insbesondere die begrenzte Prüfung auf Schuldanerkennung nach Art. 82 Abs. 1 SchKG und glaubhafte Einwendungen nach Art. 82 Abs. 2 SchKG – richtig verstanden hatte. Der Beschwerdeführer machte zudem keine konkreten Vorbringen dazu, welche Erwägungen des Obergerichts unberücksichtigt geblieben seien und wie deren Berücksichtigung das Ergebnis hätte ändern können.

Das präsidierende Mitglied der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts entschied, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Beschwerde enthalte offensichtlich keine hinreichende Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG, da der Beschwerdeführer nicht in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen darlege, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben solle. Insbesondere zeige er nicht detailliert auf, welche Vorbringen das Obergericht übergangen haben solle und inwiefern deren Berücksichtigung am Nichteintretensentscheid etwas geändert hätte. Zudem verkenne der Beschwerdeführer die Natur des Rechtsöffnungsverfahrens: Es gehe nicht um die umfassende Prüfung der materiellrechtlichen Begründetheit der Forderung, sondern ausschliesslich um die Prüfung einer Schuldanerkennung nach Art. 82 Abs. 1 SchKG (hier offenbar ein Pfändungsverlustschein) und glaubhafter Einwendungen nach Art. 82 Abs. 2 SchKG. Sofern der Beschwerdeführer Tilgung der Schuld geltend machen wolle, hätte er diese Einwände bereits im kantonalen Verfahren erheben müssen. Aufgrund dieser Mängel war das Nichteintreten gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG im vereinfachten Verfahren geboten. Ausnahmsweise wurde auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dieses Urteil ist nicht rechtskräftig anfechtbar, da es sich um eine Entscheidung über das Nichteintreten handelt und nicht um eine Sachentscheidung.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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