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Justizze. Art. 42 BGG

Bundesgericht

Beschwerdeführer rügt Konkursandrohung in Betreibung Nr. yyy: Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht zugelassen (Art. 42 Abs. 2 BGG)

Datum
10.09.2025
Geschäftsnummer
5A_700/2025
Abteilung
II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 108 BGG Art. 34 BGerR

Zusammenfassung

Ein Beschwerdeführer erhob Beschwerde gegen einen Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 19. August 2025, mit dem diese seine Beschwerde betreffend eine Konkursandrohung in einer Betreibung abgewiesen hatte. Er machte geltend, es liege ein Verstoss gegen die Ausstandspflicht vor, das rechtliche Gehör sei verletzt worden und die Entscheide seien systematisch koordiniert und formelhaft. Die Aufsichtsbehörde hatte zuvor festgestellt, dass die Rügen bereits in einem anderen Verfahren abgewiesen worden seien und dass die Konkursandrohungen in unterschiedlichen Betreibungsverfahren beruhten, in denen jeweils verschiedene Forderungen geltend gemacht würden.

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten, weil sie offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, wie dies nach Art. 42 Abs. 2 BGG erforderlich ist. Der Beschwerdeführer legte in der Beschwerdebegründung keine gezielte Auseinandersetzung mit den massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz vor, sondern wiederholte pauschal Rügen, die bereits in einem anderen Verfahren (5A_697/2025) abgewiesen worden waren. Er belegte weder die behaupteten Ausstandsgründe – etwa konkrete Ausstandsgesuche im vorliegenden Verfahren oder deren sachliche Relevanz – noch, dass die Aufsichtsbehörde weitere, nicht behandelte Vorbringen übergangen habe. Seine Rüge einer systematischen Entledigungspraxis stützte er lediglich mit allgemeinen Behauptungen, ohne konkrete Belege dafür vorzulegen, dass die Entscheide tatsächlich gleichlautend oder formelhaft gewesen wären; im Gegenteil ergab sich aus den Parallelverfahren, dass die Entscheide der Aufsichtsbehörde nicht alle identisch waren. Die Zuständigkeit der II. zivilrechtlichen Abteilung ergibt sich aus Art. 34 Abs. 1 lit. c BGerR, und der Nicht-Eintritt erfolgte im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 500.-- nach Art. 66 Abs. 1 BGG, und sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen nach Art. 64 Abs. 1 BGG. Diese Entscheidung ist bemerkenswert als klare Anwendung der strengen Begründungsanforderungen bei Beschwerden im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, insbesondere wenn mehrere parallele Verfahren vorliegen und die Vorinstanz bereits zuvor Stellung genommen hat.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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