Gesetzesartikel
Art. 34 BGerR – Zweite zivilrechtliche Abteilung
1 Entscheid, in dem Art. 34 BGerR eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.