Gesetzesartikel
Art. 162 SchKG – Güterverzeichnis: Anordnung
1 Entscheid, in dem Art. 162 SchKG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.