Stockwerkeigentümer klagt gegen neues Reglement: Kein Vetorecht bei Garten-Sondernutzung, Beschwerde mangels Begründung abgewiesen (Art. 712g Abs. 4 ZGB)
- Datum
- 08.03.2018
- Geschäftsnummer
- 5A_474/2017
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 72 BGG Art. 74 BGG Art. 75 BGG Art. 76 BGG Art. 100 BGG Art. 712g ZGB
Zusammenfassung
Ein Stockwerkeigentümer in einem Dreifamilienhaus im Kanton Zug wehrt sich gegen ein neues Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft, das am 7. Mai 2013 mit doppeltem Mehr verabschiedet wurde. Das neue Reglement weist den bisher gemeinschaftlich genutzten Garten neu als Sondernutzungsrecht der Erdgeschosswohnung zu und regelt die Bestellung eines Stellvertreters für den Verwalter sowie die Arbeitsaufteilung zwischen beiden. Der klagende Eigentümer begehrt die Nichtigkeitserklärung bzw. Aufhebung dieser Bestimmungen, da er seine Mitbenützungsrechte verloren habe und die Beschlüsse seiner Ansicht nach der Einstimmigkeit bedurft hätten. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab bzw. hiessen die Berufung nur teilweise gut.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist. Bezüglich der Zuweisung des Gartens zur Sondernutzung steht dem Beschwerdeführer kein Vetorecht gemäss Art. 712g Abs. 4 ZGB zu, da diese Vorschrift nur den Inhaber eines bestehenden Sondernutzungsrechts schützt, nicht aber Miteigentümer, denen die Nutzung eines Gemeinschaftsteils entzogen wird; für die Begründung genügt das doppelte Mehr nach Art. 712g Abs. 3 ZGB.
Die Rüge einer Zweckänderung gemäss Art. 648 Abs. 2 ZGB ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht substantiiert darlegte, worin die tiefgreifende Umgestaltung der wirtschaftlichen Gebrauchsweise bestehen soll. Ebenso fehlt die Sachverhaltsbasis für die geltend gemachte Änderung der Wertquoten nach Art. 712e Abs. 2 ZGB, da der Beschwerdeführer vorinstanzlich lediglich eine Wertminderung, nicht aber eine rechnerische Änderung der Wertquoten vorgebracht hatte. Die Rüge einer entscheidenden Einschränkung des Sonderrechts gemäss Art. 712a Abs. 1 und 2 ZGB bezüglich der Gartennutzung ist nicht letztinstanzlich erhoben worden, da sie in der Berufung nur auf die Regelungen zum Stellvertreter gestützt wurde.
Hinsichtlich der Bestimmungen zum Stellvertreter und zur Arbeitsaufteilung (Art. 23 und 24) bestätigt das Gericht, dass deren Beschlussfassung das doppelte Mehr nach Art. 712g Abs. 3 ZGB erfordert und keine Einstimmigkeit nötig ist. Eine Kompetenzdelegation oder missbräuchliche Entmachtung des Verwalters wurde nicht festgestellt. Da der Beschwerdeführer mit der Sache nicht durchdringt, trägt er die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG; der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen gemäss Art. 68 Abs. 2 BGG.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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