Beschwerde gegen provisorische Rechtsöffnung in Grundpfandverwertung mangels hinreichender Begründung nicht zugelassen (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG)
- Datum
- 08.06.2017
- Geschäftsnummer
- 5A 423/2017
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine Schuldnerin erhob Beschwerde gegen einen kantonalen Entscheid, mit dem ihr ein Gläubiger provisorische Rechtsöffnung für eine Forderung von über Fr. 189'000.– sowie ein Grundpfandrecht auf einer Parzelle zugesprochen worden war. Die Beschwerdeführerin hatte bereits vor dem Kantonsgericht geltend gemacht, dass der Verkauf der Parzelle durch die Erbengemeinschaft forciert werde und eine Veräusserung der gesamten Parzelle unvernünftig sei, da dort sämtliche Mitglieder der Erbengemeinschaft lebten. Das Kantonsgericht hatte darauf verwiesen, dass diese Einwände das Verwertungsobjekt betreffen und im Rechtsöffnungsverfahren nicht zu hören seien. Vor dem Bundesgericht machte die Beschwerdeführerin stattdessen einen Formfehler geltend, ohne jedoch die entscheidlichen Erwägungen des Kantonsgerichts zu entkräften oder ihre Rügen sachlich zu begründen.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, weil sie offensichtlich unzulässig und mangels hinreichender Begründung nicht zugelassen war. Die Beschwerdeführerin setzte sich nicht mit den massgeblichen Erwägungen des Kantonsgerichts auseinander, insbesondere nicht mit dessen Feststellung, dass ihre Einwände zum Verwertungsobjekt im Rechtsöffnungsverfahren nicht zu prüfen seien, und sie legte nicht dar, weshalb das Vorliegen von Einwendungen nach Art. 82 Abs. 2 SchKG zu Unrecht verneint worden sei. Stattdessen brachte sie einen Formfehler vor, den sie jedoch nicht substantiierte: Sie verwies auf redaktionelle Ungereimtheiten im erstinstanzlichen Entscheid bezüglich der Betreibungsnummer, begründete aber weder, weshalb dieser Mangel nicht im Erläuterungs- oder Berichtigungsverfahren behoben werden könnte, noch belegte sie, dass der in Betreibung gesetzte Betrag zu hoch sei. Damit fehlte es an der nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG erforderlichen sachbezogenen, gezielten Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz. Der Entscheid beruhte daher auf Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG (vereinfachtes Verfahren), Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG (Begründungserfordernis), Art. 72 Abs. 2, Art. 74 Abs. 1, Art. 75 und Art. 90 BGG (Zulässigkeit), Art. 66 Abs. 1 BGG (Kosten) sowie Art. 64 Abs. 1 BGG (unentgeltliche Rechtspflege). Da die Beschwerde von Anfang an aussichtslos war, wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und die Beschwerdeführerin zur Tragung der Gerichtskosten von Fr. 1'000.– verurteilt. Die Entscheidung verdeutlicht die strenge Anwendung des Begründungserfordernisses bei Beschwerden gegen Rechtsöffnungsentscheide im Schuldbetreibungsrecht, insbesondere im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG.
Regeste
Provisorische Rechtsöffnung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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