Justizze.

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Justizze. Art. 108 BGG

Bundesgericht

Vater klagt gegen Entziehung des Besuchsrechts: Beschwerde nicht hinreichend begründet, Bundesgericht tritt nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG)

Datum
04.05.2021
Geschäftsnummer
5A 248/2021
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 108 BGG Art. 29 BV

Zusammenfassung

Ein Vater erhob beim Bundesgericht Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, mit dem diesem das Recht auf persönlichen Verkehr mit seiner vierjährigen Tochter entzogen worden war. Der Vater beantragte die Aufhebung dieses Entscheids und die Wiederherstellung des früheren Besuchsregimes. Streitig war insbesondere, ob der angefochtene Entscheid rechtsfehlerhaft sei und ob die Beschwerde form- und fristgerecht sowie sachlich hinreichend begründet sei. Das Bundesgericht prüfte nicht, ob die Entziehung des Besuchsrechts im konkreten Fall gerechtfertigt war.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde des Vaters nicht ein, weil diese offensichtlich nicht hinreichend begründet war. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass der Vater trotz mehrfacher Gelegenheit zur Kooperation jegliche Kommunikation verweigerte, alle Einladungen zu Erstgesprächen ausschlug und stattdessen seine Zeit und Mittel in Gerichtsverfahren investierte; zudem fehlte jede minimale Grundbereitschaft zum schrittweisen Kontaktaufbau mit seiner Tochter, die seit März 2018 nur dreimal kurz gesehen hatte und als überaus sensibel beschrieben wurde. Der Vater stellte jedoch in seiner Beschwerde keinen sachbezogenen Einwand gegen diese Feststellungen, sondern legte einen vollständig abweichenden, appellatorischen Sachverhalt vor, ohne Verfassungsverletzungen geltend zu machen oder die erforderliche klare und detaillierte Belegung einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung zu liefern. Auch in rechtlicher Hinsicht setzte er sich nicht mit den Erwägungen des Obergerichts auseinander, sondern behauptete lediglich pauschal eine unzureichende Begründung, ohne konkret auf Art. 29 Abs. 2 BV einzugehen. Damit verletzte er die Anforderungen aus Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 105 Abs. 1 BGG, sodass das Bundesgericht gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG im vereinfachten Verfahren entschied, nicht einzutreten. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- wurden dem Beschwerdeführer gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG auferlegt. Diese Entscheidung verdeutlicht die strikten Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde im Familienrecht, insbesondere bei der Rüge einer Sachverhaltsfeststellung und bei der Geltendmachung verfassungsrechtlicher Rechte.

Regeste

Persönlicher Verkehr | Familienrecht

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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