Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 117 ZPO

Bundesgericht

Anwaltlich vertretene Partei erhält keine unentgeltliche Rechtspflege mangels Nachweis der Bedürftigkeit trotz Verweis auf Scheidungsakten (Art. 117 ZPO)

Datum
20.08.2026
Geschäftsnummer
5A_319/2026
Abteilung
II. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 117 ZPO Art. 119 ZPO

Zusammenfassung

Eine anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin begehrt im Rahmen eines Scheidungsverfahrens die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht Freiburg. Das Kantonsgericht weist das Gesuch ab, weil die Beschwerdeführerin ihre finanzielle Situation lediglich pauschal behauptet und keine konkreten Belege eingereicht habe, sondern nur auf die Akten des erstinstanzlichen Scheidungsverfahrens verwiesen habe. Die Beschwerdeführerin rügt vor dem Bundesgericht, dass ihre Bedürftigkeit aus dem Scheidungsurteil hervorgehe und eine detaillierte Darstellung im Hauptverfahren bereits erfolgt sei.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wird, und bestätigt die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Vorinstanz.

Die Beschwerdeführerin hat ihrer Mitwirkungspflicht zur Darlegung der Bedürftigkeit nicht genügt. Obwohl sie anwaltlich vertreten war, reichte sie keinerlei Belege über Einkommen, Vermögen oder Ausgaben ein und beschränkte sich auf pauschale Behauptungen sowie einen Verweis auf die Scheidungsakten. Gemäss Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO obliegt es der gesuchstellenden Person, ihre wirtschaftlichen Verhältnisse substantiiert darzulegen; bei anwaltlicher Vertretung besteht keine Pflicht des Gerichts, Nachfristen für unvollständige Gesuche anzusetzen. Der blosse Verweis auf andere Akten ersetzt nicht die aktive Substanziierungspflicht im URP-Gesuch selbst.

Zudem sind die vorinstanzlichen Feststellungen, wonach keine Belege eingereicht wurden, für das Bundesgericht gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG bindend. Die Beschwerdeführerin versuchte in ihrer Eingabe, den Sachverhalt durch neue Angaben zu ergänzen, was ohne Rüge offensichtlicher Unrichtigkeit oder Willkür gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG unbeachtlich bleibt. Da die Voraussetzungen von Art. 117 ZPO nicht glaubhaft gemacht wurden, war die Abweisung des Gesuchs rechtmässig.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das parallel gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Bundesgerichtsverfahren wird ebenfalls abgewiesen, da die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Entscheidend ist die strenge Anwendung der Mitwirkungsobliegenheit bei anwaltlich vertretenen Parteien: Ein Verweis auf bestehende Gerichtsakten entbindet nicht von der Pflicht, im URP-Gesuch selbst aktuelle und vollständige Nachweise der Mittellosigkeit zu erbringen.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

Verwandte Entscheide