Sozialhilfebezug allein genügt nicht als Nachweis der Mittellosigkeit für unentgeltliche Rechtspflege (Art. 117 lit. a ZPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 149 III 67 · ATF 149 III 67 · DTF 149 III 67
- Datum
- 09.11.2022
- Geschäftsnummer
- BGE 149 III 67
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Ehegatten A.A. und B.A. beantragten im Rahmen eines Ausweisungsverfahrens aus Mieträumlichkeiten nach Art. 257 ZPO die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren. Zur Begründung ihrer Mittellosigkeit reichten sie lediglich eine knappe Bestätigung über den Bezug von Sozialhilfeleistungen ein und boten weitere Beweismittel nur hilfsweise an. Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Gesuche mangels hinreichenden Bedürftigkeitsnachweises ab und legte ihnen die Prozesskosten auf. Die Beschwerdeführer rügten vor dem Bundesgericht, dass der Sozialhilfebezug allein zwingend auf ihre prozessuale Bedürftigkeit schliessen lasse.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Gesuchsgegner ab, soweit darauf eingetreten wurde, und bestätigte damit die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege durch das Obergericht.
Die Vorinstanz hat zu Recht erwogen, dass eine blosse Bestätigung über den Empfang von Sozialhilfeleistungen keinen ausreichenden Nachweis für die armenrechtliche Mittellosigkeit gemäss Art. 117 lit. a ZPO darstellt. Zwar kann der Sozialhilfebezug als Indiz dienen, doch sind die Gerichtsbehörden bei der Beurteilung der zivilprozessualen Bedürftigkeit nicht bedingungslos an verwaltungsrechtliche Entscheide gebunden. Gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO müssen die eingereichten Belege umfassend Aufschluss über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie sämtliche finanziellen Verpflichtungen geben. Ob diese Anforderungen erfüllt sind, hängt von einer Prüfung der konkreten Umstände ab; es ist nicht ausgeschlossen, dass auch bei Sozialhilfebeziehern Überschüsse zur Deckung von Prozesskosten vorhanden sind.
Im vorliegenden Fall haben sich die Beschwerdeführer darauf beschränkt, auf die knappe Sozialhilfebestätigung zu verweisen und weitere Beweismittel betreffend die Bedürftigkeit lediglich offeriert, ohne diese tatsächlich einzureichen oder in der Beschwerde substantiiert darzulegen, warum das Obergericht aufgrund der vorliegenden Unterlagen zwingend auf Mittellosigkeit hätte schliessen müssen. Da sie zudem nicht geltend machten, dass ihnen eine Nachfrist zur Ergänzung der Angaben hätte angesetzt werden müssen, liegt keine Bundesrechtsverletzung vor.
Entscheidend ist somit, dass der Sozialhilfebezug ohne weitere Prüfung der konkreten finanziellen Verhältnisse und ohne umfassende Belege nicht automatisch als Nachweis der Prozessarmut genügt.
Regeste
Art. 117 lit. a ZPO; unentgeltliche Rechtspflege; Mittellosigkeit; Sozialhilfebezug. Eine Bestätigung über den Bezug von Sozialhilfe muss nicht ohne Weiteres als genügender Nachweis der prozessualen Bedürftigkeit gelten (E. 11.4). Regeste Art. 117 let. a CPC; assistance judiciaire; indigence; perception de l'aide sociale. Une attestation de perception de l'aide sociale ne doit pas être considérée sans autre comme une preuve suffisante de l'indigence en procédure (consid. 11.4). Regesto Art. 117 lett. a CPC; gratuito patrocinio; mezzi finanziari insufficienti; assistenza sociale. Una conferma della percezione di prestazioni assistenziali non deve automaticamente essere considerata una prova sufficiente dell'indigenza processuale (consid. 11.4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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