Konkubinatsauflösung: Saldoklausel in gütlicher Einigung umfasst nur Forderungen aus der Zeit des gemeinsamen Zusammenlebens bis März 2010, nicht aber Aktienforderung vom 15. April 2010 (Art. 18 Abs. 1 OR)
- Datum
- 14.03.2016
- Geschäftsnummer
- 4A_705/2015
- Abteilung
- I. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 74 BGG Art. 95 BGG Art. 96 BGG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 9 BV Art. 18 OR Art. 533 OR Art. 549 OR
Zusammenfassung
Eine Frau und ein Mann lebten rund drei Jahre in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und lösten diese Ende Februar / Anfang März 2010 auf. Am 25. April 2012 unterzeichneten sie eine „Gütliche Einigung“, die unter anderem eine Saldoklausel enthielt, wonach sie sich „betreffend sämtlicher gegenseitiger Forderungen aus dem gemeinsamen vergangenen Leben bzw. Zusammenleben per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt“ sahen. Der Mann klagte später auf Zahlung eines Betrags aus einem gemeinsam geführten Aktiendepot, das die Frau nach der Trennung am 15. April 2010 vollständig auf ihr eigenes Konto übertragen hatte. Das Kantonsgericht Schwyz verurteilte die Frau zur Zahlung von Fr. 17'232.15 an den Mann. Gegen dieses Urteil erhob die Frau Beschwerde ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Saldoklausel der gütlichen Einigung vom 25. April 2012 nach ihrem klaren Wortlaut nur Forderungen aus der Zeit des gemeinsamen Lebens bis zur Auflösung des Konkubinats Ende Februar / Anfang März 2010 umfasst; Forderungen, die danach entstanden sind, fallen nicht darunter. Die Aktienübertragung erfolgte am 15. April 2010, also nach der Trennung, und ist daher nicht durch die Saldoklausel abgedeckt. Die Beschwerdeführerin behauptete zwar eine mündliche Vereinbarung zur Aufteilung des Aktiendepots, konnte diese aber nicht beweisen; der Beschwerdegegner bestritt sie, und aus der schriftlichen Einigung ergibt sich keine solche Regelung. Deshalb war die analoge Anwendung des Rechts der einfachen Gesellschaft gemäss Art. 549 Abs. 1 i.V.m. Art. 533 Abs. 1 OR zulässig, woraus sich der Anspruch des Mannes auf die Hälfte des Depotwerts von Fr. 34'464.35 ergab. Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung des Willkürverbots nach Art. 9 BV und des Vertragsauslegungsgrundsatzes nach Art. 18 Abs. 1 OR, legte diese Rügen aber nicht rechtsgenügend dar: Sie zeigte nicht konkret auf, warum die Vorinstanz bei der Auslegung der Saldoklausel offensichtlich unhaltbar oder willkürlich vorgegangen sei, und brachte keine Umstände vor, die eine objektive Auslegung zugunsten einer Erfassung nachträglicher Forderungen nahegelegt hätten. Auch ihre Anträge zur Neuregelung der Kosten und Entschädigungen blieben unbegründet. Gemäss Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- und hat den Beschwerdegegner mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. Die Entscheidung verdeutlicht die strenge Anforderung an die Begründung von Vertragsauslegungsrügen beim Bundesgericht und die enge Auslegung von Saldoklauseln im Konkubinatsausgleich, insbesondere hinsichtlich des zeitlichen Bezugsrahmens.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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