Gesetzesartikel
Art. 549 OR – Verteilung von Überschuss und Fehlbetrag
1 Entscheid, in dem Art. 549 OR eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.