Gesetzesartikel
Art. 533 OR – Gewinn- und Verlustbeteiligung
2 Entscheide, in denen Art. 533 OR eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Konkubinatsauflösung: Saldoklausel in gütlicher Einigung umfasst nur Forderungen aus der Zeit des gemeinsamen Zusammenlebens bis März 2010, nicht aber Aktienforderung vom 15. April 2010 (Art. 18 Abs. 1 OR)
- Klage auf Regress in einfacher Gesellschaft: Nachträgliche Substanziierung als verspätet verworfen (Art. 229 ZPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.