Gesetzesartikel
Art. 61 SVG – Schadenersatz zwischen Motorfahrzeughaltern
1 Entscheid, in dem Art. 61 SVG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.