Gesetzesartikel
Art. 40 BGG – Parteivertreter und -vertreterinnen
4 Entscheide, in denen Art. 40 BGG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Verein darf vor Baurekurskommission Basel-Stadt nicht als Rechtsvertreter auftreten: Kantonalen Anwaltsmonopol im Verwaltungsverfahren gilt als bundesrechtskonform (Art. 40 und 111 BGG)
- Beschwerde gegen Nichtigkeitsentscheid zum Streitpatent: Zwischenverallgemeinerung unzulässig, Auslegung ist Rechtsfrage, Patentanwaltskosten nicht zusätzlich erstattungsfähig (Art. 51 PatG, Art. 69 EPÜ 2000)
- Gesellschaft beantragt Wiederherstellung der Berufungsfrist nach Auflösungsentscheid: Zustellung an Domizilhalterin rechtsgenügend, Fristwiederherstellung abgelehnt (Art. 148 Abs. 1 BGG)
- Nichtigkeit GV-Beschluss und Kostenauflage an Aussenstehenden: Beschwerde teilweise unzulässig, Kostenpflicht bestätigt (Art. 108 ZPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.