GmbH in Liquidation beantragt unentgeltliche Rechtspflege für Schadenersatzklage: Verweigerung gerechtfertigt, da Verfahren ihre Weiterexistenz nicht sichert (Art. 29 Abs. 3 BV)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 143 I 328 · ATF 143 I 328 · DTF 143 I 328
- Datum
- 22.05.2017
- Geschäftsnummer
- BGE 143 I 328
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 29 BV Art. 2 HRegV Art. 117 HRegV Art. 153b HRegV Art. 739 OR Art. 740 OR Art. 742 OR Art. 743 OR Art. 745 OR Art. 778 OR Art. 810 OR Art. 821a OR Art. 929 OR
Zusammenfassung
Eine GmbH in Liquidation klagte gegen ihren ehemaligen Vermieter auf Schadenersatz für Inventarverluste und beantragte unentgeltliche Rechtspflege. Das Obergericht des Kantons Solothurn wies das Gesuch ab, weil die Gesellschaft als juristische Person grundsätzlich keinen Anspruch darauf habe und die Voraussetzungen für eine Ausnahme nicht erfüllt seien. Die Gesellschaft erhob Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag, die Verfügung aufzuheben und ihr rückwirkend unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege. Es stellte fest, dass juristische Personen grundsätzlich keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege haben, da sie nicht arm oder bedürftig im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV sind, sondern lediglich zahlungsunfähig oder überschuldet. Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn das Verfahren deren Weiterexistenz sichert – was hier nicht der Fall ist. Die Beschwerdeführerin wurde per 1. Dezember 2014 von Amtes wegen aufgelöst, weil sie kein Rechtsdomizil mehr hatte, und befindet sich seitdem in Liquidation gemäss Art. 153b HRegV. Die Auflösung ist nach Ablauf der dreimonatigen Frist gemäss Art. 153b Abs. 3 HRegV unwiderruflich. Gemäss Art. 821a Abs. 1 OR gelten für die Liquidation die Vorschriften des Aktienrechts; die Organe dürfen nur noch handeln, was zur Durchführung der Liquidation erforderlich ist (Art. 739 Abs. 2 OR). Der einzige Zweck der Gesellschaft besteht nunmehr in der Abwicklung, nicht in der Fortführung ihrer statutarischen Ziele. Selbst ein Erfolg im vorliegenden Klageverfahren könnte daher nicht zur Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit führen. Damit erfüllt das Verfahren nicht die zentrale Voraussetzung für die Ausnahme: es sichert die Weiterexistenz der juristischen Person nicht. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die unentgeltliche Rechtspflege verweigert. Die Entscheidung präzisiert den Anwendungsbereich der unentgeltlichen Rechtspflege für juristische Personen und unterstreicht die Unwiderruflichkeit der amtlichen Auflösung bei Sitzverlust.
Regeste
Art. 29 Abs. 3 BV; unentgeltliche Rechtspflege für juristische Personen. Die unentgeltliche Rechtspflege ist juristischen Personen zu verweigern, wenn das Verfahren, für das sie beansprucht wird, deren Weiterexistenz nicht sichert (E. 3). Regeste Art. 29 al. 3 Cst.; assistance judiciaire en faveur de personnes morales. L'assistance judiciaire doit être refusée aux personnes morales lorsque la procédure pour laquelle elle est requise ne garantit pas leur survie (consid. 3). Regesto Art. 29 cpv. 3 Cost.; assistenza giudiziaria alle persone giuridiche. L'assistenza giudiziaria va rifiutata alle persone giuridiche se la procedura per cui la richiedono non assicura la continuazione della loro esistenza (consid. 3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.