Bäcker in Afghanistan: Schweizerisches Arbeitsgesetz (ArG) trotz Rechtswahl nicht anwendbar; Klage abgewiesen (Art. 342 Abs. 2 OR)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 139 III 411 · ATF 139 III 411 · DTF 139 III 411
- Datum
- 11.09.2013
- Geschäftsnummer
- 4A_103/2013
- Abteilung
- I. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Bäcker mit Wohnsitz in Deutschland klagte gegen eine Schweizer GmbH auf Entschädigung für Mehr-, Nacht- und Sonntagsarbeit. Er war seit 2005 in einer Bäckerei in einem abgesperrten Logistikzentrum bei Kabul (Afghanistan) tätig, um Truppen vor Ort zu verpflegen. Der Arbeitsvertrag unterlag vereinbarungsgemäss schweizerischem Recht mit Gerichtsstand Glarus. Das Obergericht bejahte die Anwendbarkeit des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (ArG) indirekt über Art. 342 Abs. 2 OR und wies die Sache zur neuen Beurteilung an die Erstinstanz zurück.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der Arbeitgeberin gut, hebt den Rückweisungsbeschluss des Obergerichts auf und weist die Klage des Arbeitnehmers ab.
Die Zulässigkeit der Beschwerde gegen den Zwischenentscheid wird bejaht, da deren Gutheissung sofort einen Endentscheid herbeiführen und ein weitläufiges Beweisverfahren mit Einvernahme von Zeugen in Deutschland, Thailand und lokalem Personal in Kabul ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).
In der Hauptsache prüft das Gericht die Anwendbarkeit des ArG auf ein internationales Arbeitsverhältnis. Da die Arbeitgeberin ihren Sitz in der Schweiz hat und der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich in Afghanistan verrichtet, liegt ein internationaler Sachverhalt vor. Die Parteien haben wirksam schweizerisches Recht gewählt (Art. 1 Abs. 1 lit. b, Art. 121 Abs. 1 und 3 IPRG). Das Gericht stellt jedoch fest, dass das ArG seinen Geltungsbereich in Art. 1 ff. ArG selbst regelt und nur auf in der Schweiz beschäftigte Arbeitnehmer direkt anwendbar ist (Art. 1 Abs. 3 ArG). Eine Anwendung auf im Ausland Beschäftigte ist nicht vorgesehen.
Entscheidend ist die Auslegung der sogenannten Rezeptionsklausel von Art. 342 Abs. 2 OR. Diese Bestimmung verleiht öffentlich-rechtlichen Vorschriften zivilrechtliche Wirkung, setzt aber voraus, dass dem Arbeitgeber oder Arbeitnehmer bereits eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung auferlegt wurde. Da das ArG auf das vorliegende Arbeitsverhältnis örtlich nicht anwendbar ist, entstehen keine solchen Verpflichtungen. Die Klausel kann daher nicht dazu dienen, den territorialen Geltungsbereich des ArG auf ausländische Arbeitsverhältnisse zu erweitern oder diesen zu umgehen. Folglich fehlt es an einer Anspruchsgrundlage für die geltend gemachte Entschädigung für Überstunden, Nacht- und Sonntagsarbeit.
Die Kosten des kantonalen Verfahrens werden zur Neuverlegung an die Vorinstanz zurückgewiesen (Art. 68 Abs. 5 BGG). Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- und eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 2 BGG).
Regeste
Art. 342 Abs. 2 OR; Art. 1 ArG; Anwendbarkeit des ArG auf im Ausland beschäftigte Arbeitnehmer; Rezeptionsklausel. Auf im Ausland beschäftigte Arbeitnehmer ist das ArG auch bei Unterstellung des Arbeitsvertrages unter Schweizer Recht weder direkt noch indirekt über die sog. Rezeptionsklausel von Art. 342 Abs. 2 OR anwendbar (E. 2). Regeste Art. 342 al. 2 CO; art. 1 LTr; applicabilité de la LTr à un travailleur occupé à l'étranger. Aussi lorsque le contrat de travail est soumis au droit suisse, la LTr n'est applicable ni directement ni indirectement par l'effet de l'art. 342 al. 2 CO (consid. 2). Regesto Art. 342 cpv. 2 CO; art. 1 LL; applicabilità della LL a un lavoratore occupato all'estero; clausola di recezione. Nemmeno quando il contratto di lavoro è sottoposto al diritto svizzero la LL è direttamente o indirettamente applicabile, tramite la cosiddetta clausola di recezione dell'art. 342 cpv. 2 CO, a un lavoratore occupato all'estero (consid. 2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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