Arbeitgeber kündigt Country Manager vor Jahresende: Garantierter Bonus von Fr. 90'000.-- für 2013 ist Lohnbestandteil und fällig trotz Kündigung und Teil-Arbeitsunfähigkeit (Art. 17 OR)
- Datum
- 25.07.2018
- Geschäftsnummer
- 4A 215/2018
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 29 BGG Art. 75 BGG Art. 76 BGG Art. 90 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 100 BGG Art. 1 OR Art. 18 OR Art. 324a OR Art. 8 ZGB Art. 53 ZPO Art. 152 ZPO Art. 169 ZPO
Zusammenfassung
Eine AG kündigte ihren Country Manager Schweiz per Ende Dezember 2013. Der Arbeitnehmer verlangte einen Bonus von Fr. 90'000.-- für 2013 sowie Spesenersatz von Fr. 710.--. Das Arbeitsgericht Luzern und später das Kantonsgericht Luzern sprachen ihm beide Beträge zu, verrechneten aber einen Lohnrückforderungsanspruch der AG für den Zeitraum vom 1. bis 18. November 2013, weil der Arbeitnehmer dort keinen Nachweis seiner Arbeitsunfähigkeit erbracht hatte. Die AG erhob beim Bundesgericht Beschwerde und rügte unter anderem eine falsche Auslegung der Bonusvereinbarung, eine unzulässige Verweigerung von Zeugeneinvernahmen sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Parteien im Dezember 2012 eine mündliche Vereinbarung über einen garantierten Bonus von Fr. 90'000.-- für das Jahr 2013 getroffen hatten, die der Arbeitnehmer in einem E-Mail vom 21. Dezember 2012 schriftlich fixierte und die der Arbeitgeber durch Antwort-E-Mail bestätigte. Diese Vereinbarung ersetzte die ursprüngliche, weniger verbindliche Bonusregelung im Arbeitsvertrag. Da der Bonus als fester Lohnbestandteil vereinbart war und nicht vom Ermessen des Arbeitgebers abhing, stand er dem Arbeitnehmer auch bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu. Die Vorinstanz hatte zutreffend festgestellt, dass der Bonus nicht an die Bedingung geknüpft war, das ganze Jahr tätig zu sein, sondern bereits durch die klare Formulierung „garantiert“ voraussetzungslos geschuldet war. Für den Spesenersatz von Fr. 710.-- für Benzin- und Ölkosten vom 17. Mai bis 3. September 2013 sah das Bundesgericht ebenfalls keinen Anlass zur Abweichung: Die monatliche Belastung von rund Fr. 195.-- war nicht treuwidrig, und die Parteivereinbarung sah die Übernahme dieser Kosten vor. Hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit bestätigte das Bundesgericht, dass der Nachweis für den Zeitraum vom 19. Juli bis 31. Oktober 2013 durch ärztliches Attest erbracht war, während für den Zeitraum vom 1. bis 18. November 2013 kein solcher Nachweis vorlag – daher war die Verrechnung des Lohns für diesen Zeitraum rechtmässig. Was die Beweisaufnahme betraf, so hatte die Vorinstanz rechtmässig auf die beantragten Zeugeneinvernahmen verzichtet, weil sie aufgrund der bereits vorliegenden Beweise – insbesondere der E-Mails und der Vertragsdokumente – ihre Überzeugung gebildet hatte und ohne Willkür annehmen durfte, dass weitere Beweise am Ausgang nichts ändern würden. Die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs war daher unbegründet. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- und muss dem Beschwerdegegner Fr. 6'000.-- Parteikosten ersetzen. Die Entscheidung präzisiert die Abgrenzung zwischen Lohnbestandteil und Gratifikation und bekräftigt die Wirksamkeit mündlicher und nachträglich schriftlich fixierter Vertragsänderungen im Arbeitsrecht.
Regeste
Arbeitsvertrag | Vertragsrecht
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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