Kassiererin entwendet Vollkorncracker und Aufschnitt im Dienst: fristlose Kündigung gerechtfertigt trotz geringem Wert und langjährigem Arbeitsverhältnis (Art. 337 OR)
- Datum
- 22.06.2017
- Geschäftsnummer
- 4A_177/2017
- Abteilung
- I. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine Arbeitnehmerin war seit 2004 als Kassiererin für eine Arbeitgeberin tätig. Am 4. November 2014 wurde ihr beim Verlassen der Filiale der Diebstahl von zwei Packungen Vollkorncracker und zwei Packungen Aufschnitt vorgeworfen; die Waren befanden sich in ihrer privaten Handtasche. Am 5. November 2014 wurde sie mündlich fristlos gekündigt, die schriftliche Bestätigung erfolgte am 6. November 2014. Die Arbeitnehmerin erhob Klage auf Schadensersatz in Höhe von Fr. 27'592.-- zuzüglich Zinsen. Das Bezirksgericht Aarau wies die Klage ab, das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte dies mit Urteil vom 22. Februar 2017. Dagegen legte die Arbeitnehmerin Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht ein.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die fristlose Kündigung als rechtmässig. Es stellte fest, dass der Diebstahl von Lebensmitteln des Arbeitgebers – auch bei geringem Wert – als schwerwiegender Verstoss gegen die Treuepflicht zu qualifizieren ist, insbesondere weil die Beschwerdeführerin als Kassiererin eine besondere Vertrauensstellung innehatte: Sie war für den reibungslosen Verkaufsabschluss, den Zahlungsverkehr und die Kassenabrechnung verantwortlich und damit direkt für die Kontrolle des Warenhandels zuständig. Die Rechtsprechung klare, dass der geringe Wert des Diebesguts unerheblich ist und ein einmaliger Diebstahl im Kernbereich der Aufgaben ausreichend ist, um das Vertrauensverhältnis nachhaltig zu zerstören (Art. 337 OR). Auch die zehnjährige Betriebsdauer änderte daran nichts, da die Arbeitnehmerin zudem vom internen Betriebsreglement Kenntnis hatte, demzufolge bei Diebstahl fristlos gekündigt wird. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) lag nicht vor, weil die Beschwerdeführerin nicht konkret darlegte, inwiefern ihr die Einbringung ihres Standpunkts verwehrt worden wäre (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Vorinstanz hatte somit keinen Ermessensmissbrauch begangen (Art. 337 Abs. 3 OR), und die Rüge einer Verletzung von Art. 337 und Art. 337c OR war unbegründet. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 800.-- (Art. 66 Abs. 1 und Art. 65 Abs. 4 lit. c BGG); eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Diese Entscheidung bekräftigt die strenge Handhabung der Treuepflicht bei Kassierpersonal und klärt, dass der Wert des gestohlenen Gutes für die Beurteilung der Kündigungsrechtmässigkeit grundsätzlich irrelevant ist.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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