Beschwerde gegen Verfügung über Kostenvorschuss und Ablehnung vorsorglicher Massnahmen: Nichteröffnung des Bundesgerichtsverfahrens wegen fehlender Darlegung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG)
- Datum
- 20.03.2017
- Geschäftsnummer
- 4A_100/2017
- Abteilung
- I. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die A.________ AB erhob beim Handelsgericht des Kantons Zürich eine aktienrechtliche Klage gegen die B.________ A.G. und beantragte vorsorgliche Massnahmen ohne Anhörung der Gegenseite. Das Handelsgericht bestätigte den Klageeingang, wies die Anträge auf vorsorgliche Massnahmen ab, setzte eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- fest, legte die Kosten der A.________ AB auf und setzte ihr einen Vorschuss von Fr. 10'000.-- für die Gerichtskosten an. Dagegen legte die A.________ AB beim Bundesgericht Beschwerde ein und verlangte unter anderem die Bestellung eines Sachwalters für die beklagte Gesellschaft sowie die Aufhebung der Kostenfestsetzung und des Vorschusses. Die Beschwerde richtete sich gegen einen Vor- und Zwischenentscheid.
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten, weil sie offensichtlich unzulässig war. Vor- und Zwischenentscheide können gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur dann mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdeführerin machte jedoch weder geltend, dass ihr durch die angefochtene Verfügung ein solcher nicht wieder gutzumachender Nachteil drohe, noch war dies offensichtlich. Insbesondere behauptete sie nicht, finanziell nicht in der Lage zu sein, den geforderten Kostenvorschuss von Fr. 10'000.-- zu leisten – ein zentraler Aspekt bei der Beurteilung des Zugangs zum Gericht. Da die Eintretensvoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG nicht dargelegt wurden, war die Beschwerde offensichtlich unzulässig, weshalb gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG im vereinfachten Verfahren nicht darauf einzutreten war. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wurden die Gerichtskosten von Fr. 500.-- gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG der Beschwerdeführerin auferlegt. Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens wurde mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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