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Justizze. Art. 151 DBG

Bundesgericht

Nachsteuer wegen verdeckter Gewinnausschüttung durch Patentübertragung: Rügen verspätet oder unbegründet, Beschwerde abgewiesen (Art. 151 Abs. 1 DBG)

Datum
30.03.2016
Geschäftsnummer
2C 972/2015
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 71 BGG Art. 29 BV Art. 30 BV Art. 6 BZP Art. 24 BZP Art. 151 DBG Art. 6 EMRK Art. 206 StG/BE

Zusammenfassung

Ein Steuerpflichtiger überträgt als Alleinaktionär seiner eigenen AG ein Patentgesuch im Wert von CHF 100'000 auf eine neu gegründete GmbH und deklariert diesen geldwerten Vorteil nicht in den Steuererklärungen für die Jahre 2002 und 2003. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern erhebt daraufhin Nachsteuern sowie Bussen für die direkte Bundessteuer und die kantonalen Gemeindesteuern. Der Steuerpflichtige macht vor Bundesgericht geltend, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt, sein rechtliches Gehör verletzt und Richter hätten wegen Vorbefassung im Strafverfahren ausgeschlossen werden müssen. Zudem beantragt er die Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss eines parallelen Nachsteuerverfahrens der Gesellschaft.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde gegen die Nachsteuerfestsetzung vollumfänglich ab. Die Rüge der Richterbefangenheit wird als verspätet und treuwidrig zurückgewiesen, da die Mitwirkung der betreffenden Richter am angefochtenen Entscheid für die Beschwerdeführer ohne weiteres erkennbar war und sie den Ausstand nicht unverzüglich nach Kenntnisnahme verlangt haben. Dies entspricht der Rechtsprechung zur Unparteilichkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK.

Auch die Verletzung des rechtlichen Gehörs wird verneint. Das Verwaltungsgericht durfte auf die Einvernahme des Steuerpflichtigen und von Zeugen verzichten, da die umfangreichen Akten eine abschliessende Beurteilung der Entstehungsgeschichte und Übertragung der Erfindung zulassen und weitere Beweiserhebungen die gebildete Überzeugung nicht geändert hätten. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV ist somit gewahrt.

Materiell bestätigt das Bundesgericht die Qualifikation der Patentübertragung als verdeckte Gewinnausschüttung. Da der Steuerpflichtige als Alleinaktionär selbst die Patentanmeldung für die AG vornahm und dabei ausdrücklich festhielt, der Anspruch stehe der AG aufgrund des Arbeitsvertrags zu, war ihm die Berechtigung der AG an der Erfindung bekannt. Die spätere unentgeltliche Übertragung der Rechte auf ihn persönlich führte zwingend zu einem steuerbaren Beteiligungsertrag, dessen Wert ihm aufgrund unabhängiger Investorenbewertungen bewusst sein musste. Die Nichtdeklaration dieses Vorteils begründet eine unvollständige Veranlagung, weshalb die Nachbesteuerung gestützt auf Art. 151 Abs. 1 DBG zu Recht erfolgt. Für die Kantons- und Gemeindesteuern gilt dies analog gemäss Art. 206 Abs. 1 StG/BE.

Das Gesuch um Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen, da keine widersprechenden Entscheide drohen und die absolute Verjährung für das Steuerjahr 2002 Ende 2017 eintreten wird. Die Verfahren werden gestützt auf Art. 71 BGG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 BZP vereinigt. Den Beschwerdeführern werden die Gerichtskosten von CHF 3'000 solidarisch auferlegt.

Regeste

Kantons- und Gemeindesteuern 2002 und 2003 Direkte Bundessteuer 2002 | Öffentliche Finanzen & Abgaberecht

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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