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Justizze. Art. 21 RPG

Bundesgericht

Hotelbetreiber verlangen Anpassung Ortsplanungsrevision Serletta Süd: Keine erheblich geänderten Verhältnisse nach nur zwei Jahren Rechtskraft (Art. 21 Abs. 2 RPG)

Datum
08.07.2024
Geschäftsnummer
1C 37/2024
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 6 BZP Art. 21 RPG

Zusammenfassung

Zwei Hotelgesellschaften als Eigentümerinnen benachbarter Parzellen in St. Moritz begehren die Überprüfung und Anpassung der 2015 beschlossenen und 2017 genehmigten Teilrevision der Ortsplanung für das Gebiet Serletta Süd gestützt auf Art. 21 Abs. 2 RPG. Sie machen geltend, dass sich die Verhältnisse seit der Planungserstellung erheblich geändert hätten, insbesondere weil der Sondernutzungsplan ursprünglich für den Umzug einer spezifischen Klinik konzipiert worden sei und nun eine andere Nutzung geplant werde. Zudem verweisen sie auf eine neu lancierte Volksinitiative zur Neuauflage der Ortsplanungsrevision. Die Gemeinde St. Moritz und das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden weisen die Gesuche ab, worauf die Hotelgesellschaften Beschwerde beim Bundesgericht einreichen und gleichzeitig die Sistierung des Verfahrens bis zum Ergebnis der Volksabstimmung beantragen.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wird, und lehnt das Sistierungsgesuch ab.

Hinsichtlich des Begehrens um Einleitung eines Ortsplanungsverfahrens stellt das Gericht fest, dass keine erheblich geänderten Verhältnisse im Sinne von Art. 21 Abs. 2 RPG vorliegen. Zwar wurde die Teilrevision bereits 2015 beschlossen, doch erlangte sie erst mit dem Bundesgerichtsurteil vom 17. Juni 2021 definitive Rechtskraft. Seit diesem Zeitpunkt sind objektiv nur zwei Jahre vergangen, was deutlich unter dem üblichen Planungshorizont von 15 Jahren liegt. Eine erneute Überprüfung würde den Grundsatz der Planbeständigkeit und die Rechtssicherheit aushöhlen. Dass es sich um einen projektbezogenen Sondernutzungsplan handelt, ändert daran nichts; auch die Existenz überdimensionierter Zonen in der Gemeinde rechtfertigt keine Vorwegnahme der Überprüfung dieses spezifischen Gebiets. Das neue Vorbringen bezüglich der Volksinitiative bleibt gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG unberücksichtigt, da ein blosser Wechsel in den Ansichten der Stimmberechtigten keine erheblich geänderten Verhältnisse begründet.

Bezüglich des Sistierungsgesuchs wendet das Bundesgericht Art. 71 BGG i.V.m. Art. 6 BZP an und kommt zum Schluss, dass eine Aussetzung des Verfahrens nicht zweckmässig ist, da die Sache spruchreif ist und das Urteil nicht von der Entscheidung über die Initiative abhängt.

Die Beschwerden betreffend Sachverhaltsfeststellungen und kantonales Prozessrecht werden mangels genügender Begründung nicht behandelt. Den unterliegenden Beschwerdeführerinnen werden die Gerichtskosten sowie eine Parteientschädigung an die private Beschwerdegegnerin auferlegt; der obsiegenden Gemeinde wird keine Entschädigung zugesprochen.

Regeste

Ortsplanungsrevision (Gesuch um Einleitung) | Raumplanung und öffentliches Baurecht

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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