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Justizze. Art. 108 BGG

Bundesgericht

Beschwerde gegen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung wegen mutwilliger Schuldenwirtschaft wird mangels hinreichender Begründung nicht behandelt (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG)

Datum
09.11.2021
Geschäftsnummer
2C 887/2021
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 95 BGG Art. 99 BGG Art. 108 BGG

Zusammenfassung

Zwei Beschwerdeführer, darunter ein tunesischer Staatsangehöriger, dessen Aufenthaltsbewilligung wegen mutwilliger Schuldenwirtschaft widerrufen und dessen Ausweisung angeordnet worden war, erhoben beim Bundesgericht Beschwerde. Sie beantragten, dem Beschwerdeführer 2 den weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten. Streitig war, ob die Beschwerde zulässig und begründet ist, insbesondere ob sie die Erwägungen der Vorinstanz hinreichend in Frage stellt und ob neu vorgebrachte Umstände zulässig sind.

Das Bundesgericht erkennt auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 1 BGG, da sie sich nicht mit den ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt, insbesondere nicht mit deren Feststellung, dass die Schuldenwirtschaft des Beschwerdeführers 2 mutwillig erfolgte und der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG daher erfüllt sei. Das Vorbringen, die Beschwerdeführer würden am 8. Dezember 2021 heiraten, stellt entweder ein im vorinstanzlichen Verfahren hätte geltend gemachtes Argument dar oder ein im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässiges echtes Novum gemäss Art. 99 BGG. Auch die pauschalen Aussagen zur Schuldenregulierung, zur Suche nach Arbeit und zur familiären Situation der gemeinsamen Tochter bleiben unsubstantiiert und stellen keine sachliche Infragestellung der Vorinstanzentscheidung dar. Damit fehlt es an der erforderlichen Begründung gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, weshalb das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nicht eintritt. Von einer Kostenauflage wird abgesehen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese Entscheidung verdeutlicht die strenge Anwendung der Begründungspflicht bei Beschwerden gegen Ausweisungsentscheide und die enge Handhabung des Novums im Bundesgerichtsverfahren.

Regeste

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung | Bürgerrecht und Ausländerrecht

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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