Gesetzesartikel
Art. 14 StG – Ausnahmen
4 Entscheide, in denen Art. 14 StG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Stiftungen für Mitarbeiterbeteiligungsprogramme sind keine gewerbsmässigen Effektenhändler nach Art. 13 Abs. 3 lit. b StG, weil sie in eigenem Namen und auf eigene Rechnung handeln und keine Gewinnstrebigkeit zeigen (Art. 13 Abs. 3 lit. b StG)
- Enkel eines Verstorbenen klagt gegen Nachsteuerverfügungen: Prozessführungsbefugnis steht allein dem Willensvollstrecker zu, nicht den Erben (Art. 518 ZGB)
- Holdinggesellschaft vermittelt Übernahme einer US-Aktiengesellschaft: Umsatzabgabe fällig, da Verhandlungsführung kausale Mitverursachung des Geschäftsabschlusses darstellt (Art. 13 Abs. 1 StG)
- Brüder errichten Mehrfamilienhaus auf Erbvorbezug-Parzelle und verkaufen drei Wohnungen während der Bauphase: Liegenschaftenhandel angenommen, aber Sachverhalt zur Vermietung der vier übrigen Wohnungen unvollständig festgestellt (Art. 18 Abs. 1 DBG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.