Gesetzesartikel
Art. 17a StG – Von der Abgabe befreite Anleger
2 Entscheide, in denen Art. 17a StG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Stiftungen für Mitarbeiterbeteiligungsprogramme sind keine gewerbsmässigen Effektenhändler nach Art. 13 Abs. 3 lit. b StG, weil sie in eigenem Namen und auf eigene Rechnung handeln und keine Gewinnstrebigkeit zeigen (Art. 13 Abs. 3 lit. b StG)
- Holdinggesellschaft vermittelt Übernahme einer US-Aktiengesellschaft: Umsatzabgabe fällig, da Verhandlungsführung kausale Mitverursachung des Geschäftsabschlusses darstellt (Art. 13 Abs. 1 StG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.