Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 108 BGG

Bundesgericht

Beschwerde gegen Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Ehescheidung: unzureichende Begründung führt zum Nichteintreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG)

Datum
19.09.2019
Geschäftsnummer
2C_569/2019
Abteilung
II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 50 AIG Art. 42 BGG Art. 108 BGG

Zusammenfassung

Ein montenegrinischer Staatsangehöriger, der 2012 aufgrund seiner Heirat mit einer Schweizerin in die Schweiz eingereist war, beantragte beim Bundesgericht die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung des gemeinsamen Haushalts im März 2014. Das Migrationsamt des Kantons St. Gallen hatte die Verlängerung 2016 verweigert und ihn ausgewiesen; sowohl das kantonale Sicherheits- und Justizdepartement als auch das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen wiesen seine Rechtsmittel ab. Der Beschwerdeführer rügte vor Bundesgericht insbesondere die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung zum Zeitpunkt des Erlöschens des Ehewillens, die Integration sowie die Zumutbarkeit der Rückkehr nach Montenegro und verwies zudem auf ein neues Konkubinat.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, weil sie offensichtlich keine hinreichende Begründung enthielt. Der Beschwerdeführer begnügte sich damit, fast durchwegs wörtliche Kopien seiner vorinstanzlichen Beschwerde vom 18. Februar 2019 zu übernehmen – sowohl zu den Fragen des Ehewillens, der Integration als auch zur pauschalen Rüge der Unzumutbarkeit der Rückkehr – ohne sich substantiiert mit den konkreten Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen. Auch die Ausführungen zum neuen Konkubinat waren eine wörtliche Wiedergabe der vorinstanzlichen Eingabe und berührten nicht die entscheidende Voraussetzung eines gefestigten Konkubinats. Damit erfüllte die Beschwerde nicht die in Art. 42 Abs. 2 BGG gestellten minimalen Begründungsanforderungen, sodass das Bundesgericht gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten hatte. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese Entscheidung verdeutlicht die strikte Anwendung der Begründungspflicht bei Beschwerden gegen Entscheide zur Aufenthaltsbewilligung und zeigt, dass reine Wiederholung vorinstanzlicher Argumente ohne eigenständige Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Begründung zum Nichteintreten führt.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

Verwandte Entscheide