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Justizze. Art. 32 BGG

Bundesgericht

Beschwerde gegen Kostenvorschuss in Aufenthaltsverfahren gegenstandslos nach Sistierung der Frist (Art. 32 Abs. 2 BGG)

Datum
17.08.2026
Geschäftsnummer
2C_460/2026
Abteilung
II. Öffentlich-rechtliche Abteilung

Tragende Normen

Art. 32 BGG Art. 71 BGG Art. 72 BZP

Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer A.________ reichte beim Bundesgericht eine Beschwerde gegen Präsidialverfügungen des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich ein, welche ihn zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'070.-- in einem Verfahren betreffend seine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA aufforderten. Das Verwaltungsgericht hatte ihm zunächst eine Ratenzahlung bewilligt, diese Möglichkeit jedoch später widerrufen. In der Folge stellte der Beschwerdeführer beim kantonalen Gericht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, woraufhin das Verwaltungsgericht die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses einstweilen sistierte. Der Beschwerdeführer beantragte beim Bundesgericht die Übernahme der Gerichtskosten sowie die Genehmigung seines weiteren Verbleibs in der Schweiz.

Das Bundesgericht schrieb das Verfahren als gegenstandslos geworden ab, da das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Anfechtung der Kostenvorschussverfügungen weggefallen war. Mit Verfügung vom 4. August 2026 hatte das Verwaltungsgericht die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses einstweilen aufgehoben, weil der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht hatte. Damit bestand zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung kein aktuelles und praktisches Interesse mehr an der Aufhebung der angefochtenen Zwischenentscheide vom 14. und 21. Juli 2026. Sollte das kantonale Gericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abweisen, stünde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen, den entsprechenden Entscheid erneut anzufechten.

Die Abschreibung erfolgte durch die Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG. Hinsichtlich der Prozesskosten entschied das Gericht aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes. Angesichts der finanziellen Verhältnisse des nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers wurde ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet, gestützt auf Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG in Verbindung mit Art. 71 BGG und Art. 72 BZP. Ein allfälliges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Bundesgerichtsverfahren wäre damit ebenfalls gegenstandslos. Parteientschädigungen wurden gemäss Art. 68 Abs. 3 BGG keine zugesprochen.

Streitgegenstand vor dem Bundesgericht bildete ausschliesslich die Frage der Kostenvorschusspflicht, nicht aber der Aufenthaltsstatus oder der weitere Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz. Die Beschwerde richtete sich gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG, wobei die Zuständigkeit des Bundesgerichts in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unter anderem auf Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG gestützt worden wäre. Das aktuelle Rechtsschutzinteresse muss sowohl bei Einreichung der Beschwerde als auch zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung bestehen; fällt es während des Verfahrens weg, wird die Beschwerde gegenstandslos.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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