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Justizze. Art. 32 BGG

Bundesgericht

Beschwerde gegen Teilrevision Ortsplanung Gewässerräume: Vorbehaltloser Rückzug führt zur Abschreibung des Verfahrens und Kostentragung (Art. 32 Abs. 2 BGG)

Datum
03.08.2026
Geschäftsnummer
1C_555/2025
Abteilung
I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 32 BGG

Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer A.________ erhob am 29. September 2025 beim Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden vom 25. August 2025 betreffend die Teilrevision der Ortsplanung "Gewässerräume". Die weiteren Verfahrensbeteiligten, darunter die Gemeinde Tamins und die Regierung des Kantons Graubünden, reichten Stellungnahmen ein. Mit Eingabe vom 8. Juli 2026 teilte der Beschwerdeführer mit, dass sich die Parteien vergleichsweise geeinigt hätten, und erklärte den vorbehaltlosen Rückzug der Beschwerde. Er hielt fest, dass die Verfahrenskosten gemäss der Vergleichsvereinbarung ausseramtlich liquidiert würden und ihm im Abschreibungsentscheid auferlegt werden könnten; eine ausseramtliche Entschädigung an die Gegenseiten stehe nicht zur Diskussion.

Das Bundesgericht schreibt das Verfahren infolge des vorbehaltlosen Rückzugs der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ab. Da der Beschwerdeführer die Beschwerde freiwillig und ohne Vorbehalt zurückzog, ist das Verfahren als erledigt zu betrachten und gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben.

Die reduzierten Gerichtskosten in Höhe von CHF 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, da er den Rückzug erklärt hat und dies auch so vereinbart wurde. Dies erfolgt gestützt auf Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen, da die Kostenregelung bereits aussergerichtlich im Rahmen der Vergleichsvereinbarung getroffen wurde und keine weitere Entschädigung beansprucht wird, was Art. 68 BGG, insbesondere Absatz 3, entspricht.

Entscheidend für den Ausgang des Verfahrens war ausschliesslich der formlose, vorbehaltlose Rückzug der Beschwerde durch den Initiator, wodurch eine materielle Prüfung der angefochtenen Teilrevision der Ortsplanung entfiel.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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