Beschwerde gegen Teilrevision Ortsplanung Gewässerräume: Vorbehaltloser Rückzug führt zur Abschreibung des Verfahrens und Kostentragung (Art. 32 Abs. 2 BGG)
- Datum
- 03.08.2026
- Geschäftsnummer
- 1C_555/2025
- Abteilung
- I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer A.________ erhob am 29. September 2025 beim Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden vom 25. August 2025 betreffend die Teilrevision der Ortsplanung "Gewässerräume". Die weiteren Verfahrensbeteiligten, darunter die Gemeinde Tamins und die Regierung des Kantons Graubünden, reichten Stellungnahmen ein. Mit Eingabe vom 8. Juli 2026 teilte der Beschwerdeführer mit, dass sich die Parteien vergleichsweise geeinigt hätten, und erklärte den vorbehaltlosen Rückzug der Beschwerde. Er hielt fest, dass die Verfahrenskosten gemäss der Vergleichsvereinbarung ausseramtlich liquidiert würden und ihm im Abschreibungsentscheid auferlegt werden könnten; eine ausseramtliche Entschädigung an die Gegenseiten stehe nicht zur Diskussion.
Das Bundesgericht schreibt das Verfahren infolge des vorbehaltlosen Rückzugs der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ab. Da der Beschwerdeführer die Beschwerde freiwillig und ohne Vorbehalt zurückzog, ist das Verfahren als erledigt zu betrachten und gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben.
Die reduzierten Gerichtskosten in Höhe von CHF 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, da er den Rückzug erklärt hat und dies auch so vereinbart wurde. Dies erfolgt gestützt auf Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen, da die Kostenregelung bereits aussergerichtlich im Rahmen der Vergleichsvereinbarung getroffen wurde und keine weitere Entschädigung beansprucht wird, was Art. 68 BGG, insbesondere Absatz 3, entspricht.
Entscheidend für den Ausgang des Verfahrens war ausschliesslich der formlose, vorbehaltlose Rückzug der Beschwerde durch den Initiator, wodurch eine materielle Prüfung der angefochtenen Teilrevision der Ortsplanung entfiel.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Beschwerde gegen Kostenvorschuss in Aufenthaltsverfahren gegenstandslos nach Sistierung der Frist (Art. 32 Abs. 2 BGG)
- Staatshaftungsklage nach EGMR-Urteil: Aussergerichtlicher Vergleich führt zur Abschreibung des Beschwerdeverfahrens (Art. 32 Abs. 2 BGG)
- Eltern vereinbaren Kindesunterhalt nach kantonalem Urteil, aber ohne Genehmigung durch Gericht: Bundesgericht weist Fall zur materiellen Prüfung und Genehmigung an Obergericht zurück (Art. 287 Abs. 1 ZGB)
- Nachbarn klagen gegen Baubewilligung für Mobilfunkantenne: Keine antennenfreie Zone, Grenzwerte der NISV rechtmässig, QS-System und Messmethoden tauglich (Art. 13 Abs. 2 USG)
- Steuerpflichtige vergütet Schwestergesellschaft Organisationskosten: Kein Nachweis für geschäftsmässige Begründetheit, Nachsteuer rechtmässig erhoben (Art. 151 DBG, Art. 53 StHG)
- Steuerpflichtiger veräussert 15 Stockwerkeigentumseinheiten einzeln, legt aber nur eine Gesamterklärung vor: Veranlagung nach pflichtgemässen Ermessen wegen Mitwirkungsverweigerung zulässig (Art. 130 Abs. 2 DBG)
- Eheleute beantragen Abzug von Krankheitskosten und Unterhaltskosten für deutsches Geschäftsgrundstück: Abzüge abgelehnt, weil Kosten nicht nachgewiesen und ausländische Verluste nicht steuerlich anrechenbar sind (Art. 33 Abs. 1 lit. h DBG)
- Ehepaar führt selbständige Sanitär- und Heizungsmontage: Ermessenszuschlag von Fr. 20'000.-- wegen fehlender Verbuchung von 25 Einzahlungsscheinen und unzureichendem Nachweis der Vernichtung (Art. 130 Abs. 1 DBG)