Staatshaftungsklage nach EGMR-Urteil: Aussergerichtlicher Vergleich führt zur Abschreibung des Beschwerdeverfahrens (Art. 32 Abs. 2 BGG)
- Datum
- 03.08.2026
- Geschäftsnummer
- 2C_232/2026
- Abteilung
- II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Tragende Normen
Zusammenfassung
Der Kanton Aargau beschwerte sich gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Aargau in einem Staatshaftungsverfahren, das auf eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK durch eine frühere fürsorgerische Unterbringung zurückging. Das Verwaltungsgericht hatte den Kanton grundsätzlich für Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche haftbar erklärt. Während des bundesgerichtlichen Verfahrens schlossen die Parteien einen aussergerichtlichen Vergleich bezüglich der streitigen Ansprüche sowie der Kosten und Entschädigungen.
Das Bundesgericht schrieb das Beschwerdeverfahren 2C_232/2026 wegen Gegenstandslosigkeit ab, nachdem beide Parteien dies aufgrund eines abgeschlossenen aussergerichtlichen Vergleichs beantragt hatten.
Da sich die Parteien aussergerichtlich über die Staatshaftungsansprüche geeinigt hatten, war das Rechtsschutzinteresse am bundesgerichtlichen Entscheid weggefallen. Gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG entschied die Instruktionsrichterin als Einzelrichterin über die Abschreibung und die Kostenfolgen.
Hinsichtlich der Prozesskosten hielt sich das Gericht an die Vereinbarung der Parteien, wonach der Kanton Aargau die Verfahrenskosten übernimmt und jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten trägt. Gestützt auf Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wurden dem Kanton die reduzierten Gerichtskosten von CHF 1'000 auferlegt. Da die Parteien auch die Parteientschädigungen geregelt hatten, wurden gestützt auf Art. 68 Abs. 1 BGG keine solchen zugesprochen. Die Entscheidung erfolgte summarisch gemäss Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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