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Justizze. Art. 71 BGG

Bundesgericht

Staatsanwaltschaft zieht Entsiegelungsgesuch zurück: Beschwerde gegenstandslos, Parteientschädigung nach Verursacherprinzip (Art. 71 BGG)

Datum
27.08.2026
Geschäftsnummer
7B_490/2026
Abteilung
II. Strafrechtliche Abteilung

Tragende Normen

Art. 71 BGG Art. 72 BZP

Zusammenfassung

Ein Beschwerdeführer focht einen kantonalen Entscheid betreffend Entsiegelung beim Bundesgericht an. Die zuständige Staatsanwaltschaft übernahm das Strafverfahren von einem anderen Kanton und zog daraufhin das ursprüngliche Entsiegelungsgesuch vollständig zurück. Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin die Abschreibung des Verfahrens als gegenstandslos. Das Bundesgericht prüfte, ob das Rechtsschutzinteresse noch besteht und wie die Kosten- sowie Entschädigungsfolgen im Falle der Gegenstandslosigkeit zu regeln sind, insbesondere da der mutmassliche Ausgang des Verfahrens nicht ohne Weiteres feststellbar war.

Das Bundesgericht schrieb das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos ab, da die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz das Entsiegelungsgesuch zurückzog und damit das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers entfiel. Es lagen keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung vor, die eine höchstrichterliche Prüfung trotz Wegfalls des Einzelfalls rechtfertigen würden.

Hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen stellte das Gericht fest, dass sich der mutmassliche Ausgang des Verfahrens nicht ohne Weiteres bestimmen liess, da eine Beurteilung der Rügen eine vertiefte Prüfung erfordert hätte. Daher wandte es das Verursacherprinzip an. Da die Staatsanwaltschaft Schwyz durch den Rückzug des Gesuchs den Grund für die Gegenstandslosigkeit gesetzt hatte und dem Rechtsbegehren des Beschwerdeführers faktisch entsprochen wurde, waren die Folgen ihr zuzurechnen. Weil die Staatsanwaltschaft in ihrem amtlichen Wirkungskreis handelte, wurden keine Gerichtskosten erhoben. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer erhielt jedoch eine angemessene Parteientschädigung vom Kanton Schwyz.

Die Entscheidung erfolgte durch die Instruktionsrichterin als Einzelrichterin aufgrund der summarischen Begründungspflicht bei Gegenstandslosigkeit.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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