Steuerpflichtige setzt vertragliches Rückübertragungsrecht für Ausnützungsziffer durch: Anwaltskosten für Zivilverfahren zur Sicherung des Grundeigentums sind als werterhaltende Liegenschaftsunterhaltskosten abziehbar (Art. 32 Abs. 2 DBG)
- Datum
- 13.10.2020
- Geschäftsnummer
- 2C_456/2020
- Abteilung
- II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 86 BGG Art. 89 BGG Art. 90 BGG Art. 105 BGG Art. 9 BV Art. 32 DBG Art. 146 DBG Art. 1 StHG Art. 9 StHG Art. 73 StHG
Zusammenfassung
Die Steuerverwaltung des Kantons Wallis erhob Beschwerde gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis, welcher die Abzugsfähigkeit von Anwaltskosten von Fr. 7'425.-- für ein Zivilverfahren zur Durchsetzung eines vertraglichen Rückübertragungsrechts für die Ausnützungsziffer zugunsten der Steuerpflichtigen anerkannt hatte. Streitig war, ob diese Kosten als abziehbare Liegenschaftsunterhaltskosten im Sinne von Art. 32 Abs. 2 DBG gelten, weil sie der Sicherung des Grundeigentums oder dessen Nutzung dienten, oder ob sie als wertvermehrende Aufwendungen zu qualifizieren seien und daher nicht abziehbar seien.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Steuerverwaltung des Kantons Wallis ab und bestätigte die Abzugsfähigkeit der Anwaltskosten von Fr. 7'425.-- für die Steuerperiode 2015 sowohl bei der direkten Bundessteuer als auch bei den Staats- und Gemeindesteuern.
Die Steuerpflichtige hatte am 5. August 2004 eine Parzelle erworben, wobei die Ausnützungsziffer auf eine Nachbarparzelle übertragen wurde; am 13. August 2004 vereinbarte der Verkäufer jedoch die unentgeltliche Rückübertragung dieser Ausnützungsziffer bei entsprechendem Bedarf der Käuferin. Als der Verkäufer später die Rückübertragung verweigerte, führte die Steuerpflichtige ein Zivilverfahren, für das sie am 20. Juli 2015 Anwaltskosten von Fr. 7'425.-- zahlte; das Kantonsgericht Wallis verpflichtete den Verkäufer am 17. Februar 2017 zur Rückübertragung. Der objektive Nutzungswert der Parzelle zum steuerlich maßgeblichen Erwerbszeitpunkt am 30. August 2004 war nicht geringer, weil die Zusatzvereinbarung vom 13. August 2004 dem Erwerb einer gleichwertigen Nutzungsmöglichkeit entsprach. Die Anwaltskosten dienten daher der Sicherstellung bereits bestehender, vertraglich zugesicherter Nutzungsmöglichkeiten und waren somit werterhaltend im Sinne von Art. 32 Abs. 2 DBG. Das Zivilverfahren war zudem nicht offensichtlich aussichtslos. Für die kantonalen Steuern gelten nach Art. 28 Abs. 2 SG Wallis und Art. 9 Abs. 3 StHG dieselben Abzugsregeln wie für die Bundessteuer.
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- wurden dem Kanton Wallis auferlegt, da er Vermögensinteressen verfolgt (Art. 66 Abs. 4 BGG). Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass Anwaltskosten zur Durchsetzung eines vertraglichen Rückübertragungsrechts für die Ausnützungsziffer als werterhaltende Liegenschaftsunterhaltskosten abziehbar sind, wenn sie der Sicherung des im Zeitpunkt des Erwerbs bestehenden objektiven Nutzungswerts dienen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Steuerpflichtiger beantragt Abzug einer Unterhaltskostenpauschale und von Zinsswap-Kosten: Pauschale überschreitet zulässigen Betrag, Swaps fehlen Konnex zur Kapitalschuld (Art. 32 Abs. 2 DBG, Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG)
- Eheleute mit steuerlichem Wohnsitz in Schaffhausen erwerben Wohnung in Italien: Vermögenssteuerwert und Eigenmietwert werden auf Basis von 80 bzw. 5,0 Prozent festgesetzt (Art. 127 Abs. 2 BV)
- Käufer einer Stockwerkeinheit verlangt Abzug der Zahlung an Verkäufer für Anteil am Erneuerungsfonds als Liegenschaftsunterhalt: Keine steuerliche Gleichstellung mit Einlagen in den Fonds, Abzug abgelehnt (Art. 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 ESTV-Liegenschaftskostenverordnung)
- Steuerpflichtiger im Gastgewerbe beansprucht Abzug von Krankentaggeldprämien als Berufskosten: Prämien sind unfreiwillig und damit Gewinnungskosten, aber Pauschale ist nicht überschritten (Art. 26 Abs. 1 lit. c DBG)
- Vater mit alternierender Obhut zu je 50% und gezahlten Kinderalimenten darf keinen hälftigen Kinderabzug geltend machen (Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG)
- Getrennt besteuerte Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge und alternierender Obhut: Unterhaltsbeiträge nach Art. 45 Abs. 1 lit. c StG/SG schliessen Kinderabzug nach Art. 48 Abs. 1 lit. a al. 2 Satz 1 StG/SG aus (Art. 48 Abs. 1 lit. a al. 2 Satz 1 StG/SG)
- Eheleute beantragen Abzug von Sanierungskosten für zwei Hausteile nach Erwerb: Bundesgericht weist Praxis des 'wirtschaftlichen Neubaus' zurück und verweist zur Einzelprüfung der werterhaltenden Arbeiten (Art. 32 Abs. 2 DBG)
- Blindheit seit 60 Jahren reicht nicht für steuerlichen Abzug sämtlicher Heimkosten: Kausalität zwischen Behinderung und Heimeintritt fehlt bei nur zehn Tagen Pflegebedarf von mindestens 60 Minuten pro Tag (Art. 2 Abs. 1 BehiG)