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Justizze. Art. 18 DBG

Bundesgericht

Anwalt verkauft Beteiligung an AG tranchenweise und finanziert sie vollständig fremd: Gewinn aus Veräusserung ist steuerbares Einkommen aus selbständiger Nebenerwerbstätigkeit (Art. 18 DBG)

Datum
08.04.2022
Geschäftsnummer
2C_317/2021
Abteilung
II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 16 DBG Art. 18 DBG Art. 146 DBG Art. 18 LS Art. 7 StHG Art. 73 StHG

Zusammenfassung

Zwei Eheleute erhoben Beschwerde gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, mit dem dieses die Aufrechnung eines Gewinns aus dem Verkauf einer Beteiligung an einer Aktiengesellschaft sowie eines weiteren Betrags als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bestätigt hatte. Streitig war, ob der Gewinn aus dem Verkauf der Beteiligung steuerpflichtiges Einkommen aus selbständiger Nebenerwerbstätigkeit oder steuerfreies Privatvermögen darstellt, ob eine angebliche Garantieerklärung den Gewinn neutralisiert habe, ob der Gewinn in der Steuerperiode 2011 zugeflossen sei und ob der Betrag von Fr. 56'500.-- steuerpflichtiges Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sei.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass der Gewinn aus der Veräusserung der Beteiligung in der Steuerperiode 2011 zugeflossen sei, weil die Aktienübertragung erst in diesem Jahr erfolgt sei. Es hielt fest, dass keine Garantieerklärung im Dezember 2010 abgegeben worden sei, da der Nachweis dafür misslungen sei, widersprüchliche Angaben des Beschwerdeführers vorlägen, der Verkaufsvertrag keine solche Erklärung enthalte und die behauptete Erklärung nur dessen Unterschrift trage. Es nahm an, dass die Einkünfte aus selbständiger Nebenerwerbstätigkeit zu Recht aufgerechnet worden seien, weil die Transaktion durch ein ausserordentlich hohes Transaktionsvolumen von über Fr. 10 Mio. und eine vollständige Fremdfinanzierung gekennzeichnet sei, weil das Verhältnis zwischen diesem Volumen und dem steuerbaren Nettovermögen der Beschwerdeführer von weniger als Fr. 4 Mio. spreche, weil der Beschwerdeführer die Beteiligung tranchenweise veräusserte und Aktien einer anderen AG erwarb, die er später zum Rückkauf verwendete, und weil die Erlöse nicht zur Schuldentilgung, sondern sofort in neu gegründete Gesellschaften reinvestiert wurden. Es bestätigte zudem die Aufrechnung des Betrags von Fr. 56'500.-- als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, weil dieser Betrag in der Steuerperiode 2011 zugeflossen sei und sämtlich von Gesellschaften überwiesen worden sei, bei denen der Beschwerdeführer Verwaltungsrat gewesen sei. Diese Beurteilungen beruhten auf den für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG und standen im Einklang mit Art. 18 DBG, Art. 16 Abs. 3 DBG, Art. 7 Abs. 1 StHG und § 18 LS. Die Beschwerdeführer wurden unter solidarischer Haftung mit den Gerichtskosten von Fr. 13'000.-- belastet. Das Urteil verdeutlicht, dass eine einzige Transaktion zur Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit führen kann, wenn sie durch vollständige Fremdfinanzierung und planmässige, systematische Ausrichtung auf Gewinnerzielung gekennzeichnet ist.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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