Alleinaktionär erhält Darlehen von seiner eigenen Immobiliengesellschaft: Simulation eines Darlehens führt zur Besteuerung als qualifizierter Beteiligungsertrag (Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG)
- Datum
- 06.08.2020
- Geschäftsnummer
- 2C_295/2020
- Abteilung
- II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 82 BGG Art. 89 BGG Art. 95 BGG Art. 106 BGG Art. 20 DBG Art. 146 DBG Art. 20 StG Art. 7 StHG Art. 73 StHG
Zusammenfassung
Ein Steuerpflichtiger, der Alleinaktionär einer Immobiliengesellschaft war, deklarierte in seinen Steuererklärungen 2014 und 2015 eine Schuld gegenüber dieser Gesellschaft und machte Schuldzinsen geltend. Das kantonale Steueramt Zürich stellte fest, dass es sich bei diesem Darlehen um ein simuliertes Darlehen handele, das als steuerbarer Beteiligungsertrag zu erfassen sei. Es setzte daher für 2014 ein steuerbares Einkommen von Fr. 381'800.-- fest und für 2015 von Fr. 73'700.--. Die kantonalen Instanzen bestätigten diese Veranlagung vollumfänglich. Der Steuerpflichtige erhob Beschwerde ans Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Zürich sowie die Rückweisung an das kantonale Steueramt.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Steuerpflichtigen ab und bestätigte die Veranlagung durch das kantonale Steueramt Zürich. Es stellte fest, dass das Darlehen der B.________ AG an den Steuerpflichtigen im Umfang von Fr. 353'892.-- für das Jahr 2014 als simuliertes Darlehen zu qualifizieren ist und daher als steuerbarer Beteiligungsertrag gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG zu erfassen ist. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass die Forderung der Gesellschaft gegen den Steuerpflichtigen, die im Rahmen einer Kapitalerhöhung mittels Inhaberschuldbriefen eingebracht wurde, zu einem Mittelabfluss an den Steuerpflichtigen geführt hat, obwohl die Auszahlung nicht direkt von der Gesellschaft, sondern von der Mutter des Steuerpflichtigen erfolgte. Die Vorinstanz hatte zutreffend festgestellt, dass die Sicherstellung durch die Inhaberschuldbriefe entfallen war, da drei der vier Briefe 2014 nicht mehr im Eigentum der Gesellschaft waren und der vierte Brief über Fr. 50'000.-- die Darlehensschuld von Fr. 400'000.-- nicht deckte. Zudem war die Rückzahlungsvereinbarung erst rund zwei Wochen vor Einreichung des Rechtsmittels an das Steuerrekursgericht verfasst worden, was darauf hindeutet, dass sie ausschliesslich zur Vermeidung der Steuerfolgen geschlossen wurde. Die ausstehende Schuld machte seit der Sacheinlage stets mehr als 50 % und zwischen 2009 und 2015 sogar mehr als 85 % der Aktiven der Gesellschaft aus, was ein Klumpenrisiko darstellte. Der Steuerpflichtige verfügte zudem nur über bescheidene Renteneinkünfte und kein Vermögen, sodass seine Bonität als unzureichend einzustufen war. Ferner zahlte er die geschuldeten Zinsen nie, sondern belastete sie laufend dem Darlehenskonto, und die Darlehensgewährung war nicht vom Gesellschaftszweck abgedeckt. Auch die Buchung vom 13. Oktober 2014 über Fr. 155'000.-- mit dem Betreff 'Kauf Liegenschaft Y.________' wurde vom Bundesgericht als nicht nachvollziehbar beurteilt, sodass die Korrektur durch das Steueramt gerechtfertigt war. Für das Jahr 2015 wurde die weitere Erhöhung der Schuld um Fr. 31'687.-- ebenfalls als simuliertes Darlehen qualifiziert, da sich die Umstände des Schuldverhältnisses und insbesondere die Bonität des Steuerpflichtigen nicht verändert hatten. Damit war die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer und die Kantons- und Gemeindesteuern unbegründet und wurde abgewiesen. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- wurden dem Steuerpflichtigen auferlegt. Diese Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die Anwendung der Kriterien für simulierte Darlehen auch bei komplexen Kapitalerhöhungen mit Sacheinlagen bestätigt und klarmacht, dass ein Gläubigerwechsel zugunsten der Gesellschaft einen Mittelzufluss beim Aktionär bewirken kann, der steuerlich zu erfassen ist.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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