Türkischer Staatsangehöriger nach weniger als dreijähriger Ehe mit Schweizerin verliert Aufenthaltsbewilligung: Kein Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a oder b AIG, Beschwerde nicht eröffnet (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG)
- Datum
- 10.02.2022
- Geschäftsnummer
- 2C_138/2022
- Abteilung
- II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein türkischer Staatsangehöriger, der seit 2018 aufgrund einer Ehe mit einer Schweizerin eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Basel-Stadt besass, sah diese vom Migrationsamt nicht verlängert; gleichzeitig wurde ihm zur Ausreise aufgefordert. Nach Abweisung seines kantonalen Rekurses durch das Appellationsgericht Basel-Stadt erhob er beim Bundesgericht Beschwerde und beantragte unentgeltliche Rechtspflege. Streitig war, ob er einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hatte – insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe und möglicher wichtiger persönlicher Gründe für seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz.
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten, weil sie nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eröffnung des Verfahrens erfüllte. Der Beschwerdeführer war mit seiner Ehe seit dem 15. Januar 2018 weniger als drei Jahre verheiratet; daher bestand kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG. Zudem machte er selbst keine geltend gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG erforderlichen wichtigen persönlichen Gründe für seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz geltend. Ferner setzte er sich in seiner Beschwerdeschrift nicht gezielt mit den für das Urteil der Vorinstanz massgeblichen Erwägungen auseinander, wie dies gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG erforderlich ist – insbesondere nicht mit der Feststellung des Appellationsgerichts zum Erlöschen des Ehewillens seiner Ehefrau und zur fehlenden Substantiierung seiner Annahmen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, weil die Begehren aussichtslos waren (Art. 64 BGG); der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 500.-- (Art. 66 Abs. 1 BGG) und es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). Die Entscheidung verdeutlicht die strikte Anwendung der Begründungspflicht bei Beschwerden gegen Verwaltungsentscheide im Aufenthaltsrecht und die enge Auslegung der Anspruchsgründe nach Art. 50 AIG bei kurzfristigen Ehen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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