Gesetzesartikel
Art. 30 VZAE – Ehemalige Schweizerinnen und Schweizer
1 Entscheid, in dem Art. 30 VZAE eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.