Gesetzesartikel
Art. 317 StGB – Urkundenfälschung im Amt
2 Entscheide, in denen Art. 317 StGB eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Ermächtigung zur Strafverfolgung verweigert: Kein hinreichender Tatverdacht für Amtsmissbrauch und Urkundenfälschung (Art. 312, 317 StGB)
- Falschbeurkundung im Amt durch Prüfvermerk auf Rechnung: Inhaltliche Prüfung bestätigt, Sache zur Neubeurteilung zurückgewiesen (Art. 317 Ziff. 1 StGB)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.