Baugesuch für Mehrfamilienhaus nach Inkrafttreten neuer Bauordnung: Anwendung altrechtlicher Grenzabstandsregeln trotz neuer Zoneneinteilung führt zur Unbewilligungsfähigkeit (Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG)
- Datum
- 23.02.2023
- Geschäftsnummer
- 1C_614/2021
- Abteilung
- I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 100 BG Art. 42 BGG Art. 82 BGG Art. 83 BGG Art. 86 BGG Art. 89 BGG Art. 90 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 5 BV Art. 9 BV Art. 26 BV Art. 29 BV Art. 175a PBG Art. 22 RPG
Zusammenfassung
Zwei Bauherrinnen beantragten eine Baubewilligung für ein Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage auf einem Grundstück in Eschenbach, das im Planperimeter des Überbauungsplans 'Chastel' liegt. Der Überbauungsplan wurde unter dem alten kantonalen Baurecht erlassen. Die Bauherrinnen reichten ihr Gesuch nach Inkrafttreten des neuen Planungs- und Baugesetzes (PBG/SG) und des angepassten Zonenplans/Baureglements (BauR 2019) ein. Nachbarinnen erhoben Einsprache; die Baukommission erteilte die Bewilligung, das Baudepartement hob sie auf, und das Verwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde der Bauherrinnen ab. Diese legten Beschwerde ans Bundesgericht mit der Rüge, die Anwendung der altrechtlichen Regelbauvorschriften sei rechtswidrig und verletze mehrere Bundesverfassungsbestimmungen sowie die Raumplanungsverordnung.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, weil die Vorinstanz zulässigerweise die altrechtlichen Regelbauvorschriften des aufgehobenen BauG/SG und des BauR 2011 als anwendbar beurteilt hatte. Dies beruhte auf der statischen Verweisung des Überbauungsplans 'Chastel' auf die damals geltende baurechtliche Grundordnung und dem übergangsrechtlichen Regime des PBG/SG, das gemäss Art. 175a lit. c PBG/SG die sachgemässe Weiteranwendung der alten Regelbauvorschriften für unter dem alten Recht erlassene Sondernutzungspläne vorsieht. Da das Bauvorhaben nach den Vorgaben des BauR 2011 für die Wohnzone W2 den gesetzlich vorgeschriebenen grossen Grenzabstand von 8 m nicht einhält, ist es nach dem anwendbaren Recht unbestrittenermassen nicht bewilligungsfähig. Die Rügen der Beschwerdeführerinnen, die Anwendung der altrechtlichen Vorschriften verletze Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG, Art. 26 Abs. 1 BV, Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 5 Abs. 3 BV, sind daher unbegründet, weil die Neuregelung nicht zur Anwendung kommt. Auch der Vorwurf der Willkür nach Art. 9 BV ist unbegründet, da die vorinstanzliche Auslegung des Übergangsrechts systematisch und teleologisch tragfähig ist und sich mit der herrschenden Kommentarliteratur deckt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV liegt nicht vor, da die Vorinstanz ausreichend begründet hat. Die Beschwerdeführerinnen tragen die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- und müssen den Beschwerdegegnerinnen eine Parteienschädigung von Fr. 3'000.-- ausrichten. Die Entscheidung klärt die Anwendbarkeit altrechtlicher Regelbauvorschriften neben unter altem Recht erlassenen Überbauungsplänen und bestätigt die Rechtssicherheit des kantonalen Übergangsrechts.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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