Beschwerde gegen Baubewilligung für Mobilfunkanlage in Termen abgewiesen: Zonenkonformität bejaht, Gesundheitsbedenken nicht hinreichend begründet (Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG)
- Datum
- 24.11.2023
- Geschäftsnummer
- 1C 236/2022
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 89 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 106 BGG Art. 9 BV Art. 67 BZR/Termen Art. 2 KRK Art. 22 RPG Art. 14 USG
Zusammenfassung
Mehrere Anwohner der Einwohnergemeinde Termen erhoben Beschwerde gegen die Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage auf Parzelle Nr. 553. Sie rügten unter anderem eine Verletzung ihres Rechts auf Leben, auf rechtliches Gehör sowie eine fehlende Zonenkonformität der Anlage und gesundheitliche Risiken durch Mobilfunkstrahlung trotz Einhaltung der Grenzwerte der NISV. Die Vorinstanz hatte die Beschwerde abgewiesen, worauf die Beschwerdeführenden an das Bundesgericht gelangten.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführenden zur Beschwerdeführung legitimiert waren, da sie innerhalb des Einspracheperimeters wohnten und am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hatten. Eine Verletzung des Rechts auf Leben (Art. 10 BV) war nicht hinreichend begründet, da ein bloßer Verweis auf den Nürnberger Kodex nicht ausreichte. Auch die Rüge einer Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) war unbegründet, weil ein Anspruch auf mündliche Verhandlung fehlte und die öffentliche Ankündigung einer Einigungsverhandlung keinen solchen Anspruch begründete. Die Rüge einer willkürlichen Anwendung kantonalen Rechts bezüglich der Vollständigkeit des Baugesuchs war nicht substanziiert, da nicht dargelegt wurde, welche kantonalen Normen verletzt worden wären. Die Zonenkonformität der Mobilfunkanlage wurde bejaht, weil der Standort in der Zone für öffentliche Bauten lag und die Anlage neben dieser insbesondere Wohn-, Zentrums- und Mischzone abdeckte, was eine unmittelbare funktionelle Beziehung zum Ort und eine Abdeckung von Bauzonenland sicherstellte (Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG). Der Korrekturfaktor für adaptive Antennen war zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids noch nicht in Kraft (NISV), sodass dessen Anwendung nicht zu prüfen war. Die NISV-Grenzwerte beruhen auf wissenschaftlich erhärteten Erkenntnissen und wurden vom Bundesrat im Rahmen seines Ermessens festgelegt (Art. 14 USG); konkrete Anhaltspunkte für eine notwendige Verschärfung fehlten. Eine Verletzung der UN-Kinderrechtskonvention war nicht substantiiert dargelegt, da keine konkreten Hinweise auf eine besondere Gefährdung von Kindern durch die geltenden Grenzwerte vorgebracht wurden (Art. 2 und 3 KRK). Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- wurden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt. Das Urteil bestätigt die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Zonenkonformität von Mobilfunkanlagen und zur Verfassungs- und Gesetzeskonformität der NISV-Grenzwerte.
Regeste
Baubewilligung für den Neubau einer Mobilfunkanlage | Raumplanung und öffentliches Baurecht
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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