Erbengemeinschaft und Mieter bekämpfen Baubewilligung wegen unzureichender Erschliessung: X.________weg gilt als Zufahrtsstrasse mit hinreichender Breite von 4,8 m trotz zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (Art. 19 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 2 RPG)
- Datum
- 24.03.2022
- Geschäftsnummer
- 1C_511/2021
- Abteilung
- I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 82 BGG Art. 86 BGG Art. 89 BGG Art. 90 BGG Art. 95 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 7 GSW/Zug Art. 19 RPG Art. 22 RPG
Zusammenfassung
Eine Erbengemeinschaft und ein Mieter erhoben Beschwerde gegen eine Baubewilligung für ein Mehrfamilienhaus mit Einstellhalle und Carport, die die Gemeinde Baar erteilt hatte. Sie machten geltend, der benachbarte X.________weg sei zu schmal und erfülle die Anforderungen an eine hinreichende Erschliessung nicht. Streitig war insbesondere, ob die Vorinstanz die Strassenbreite korrekt festgestellt und die Voraussetzungen für die Erschliessung nach Bundes- und kantonalem Recht richtig angewandt habe. Die Beschwerdeführenden wandten sich auch gegen die Beurteilung der Verkehrssicherheit und der Zugänglichkeit für die Feuerwehr.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführenden zur Beschwerde legitimiert waren und alle Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt waren, weshalb grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten war. Es entschied jedoch, dass nicht auf die Aufhebung der Baubewilligung und des Gemeinderatsbeschlusses vom 9. Juli 2019 einzutreten sei, da diese durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ersetzt worden seien. Zur Sachfrage der Erschliessung hielt das Bundesgericht fest, dass die Vorinstanz die Strassenbreite des X.________wegs nicht willkürlich festgestellt habe, da ihre Computermessungen mit den Messungen der Gemeinde und des Regierungsrats übereinstimmten und durch den Katasterplan sowie 3D-Bilder bestätigt würden. Die Aussage des Vorsitzenden vom Augenschein 2017 über eine Breite von rund 3,5 m sei lediglich eine Schätzung gewesen, keine amtliche Vermessung, weshalb die Vorinstanz zu Recht davon abgewichen sei. Der X.________weg wurde zu Recht als Zufahrtsstrasse eingestuft, da er gemeinsam mit der Strasse Hof Y.________ 88 Wohnungseinheiten erschliesse und gemäss VSS-Norm 640 045 bis zu 150 Wohneinheiten erschliessen dürfe. Für die Mindestbreite von 4,8 m war nicht die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h massgeblich, sondern die tatsächlich mögliche Geschwindigkeit von 30 km/h, die sich aus der Struktur der Strasse mit vielen Kurven und Einmündungen ergab; dies entspricht der Logik der VSS-Norm 640 201. Die VSS-Normen seien nach § 7 Abs. 1 V GSW/Zug und Art. 17 Abs. 1 Strassenreglement der Gemeinde Baar nur wegleitend und nicht zwingend, weshalb die Abweichung bei Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse keine willkürliche Anwendung darstelle. Die Verkehrssicherheit sei an der normalen Verkehrssituation zu messen, nicht an unerlaubtem Parken oder Bauverkehr, und die Sackgassenstruktur des X.________wegs mit fehlendem Durchgangsverkehr spreche für eine ausreichende Sicherheit. Die beanstandete Kurve im hinteren Teil des X.________wegs müsse von Feuerwehrfahrzeugen nicht befahren werden, um zum Baugrundstück zu gelangen, weshalb die Einwände zur Feuerwehrerschliessung entbehrlich seien. Die Beschwerde war somit unbegründet. Die Beschwerdeführenden trugen die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 1 BGG) und hatten der privaten Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass bei der Ermittlung der für die Erschliessung erforderlichen Strassenbreite die tatsächliche Verkehrsgeschwindigkeit und nicht die zulässige Höchstgeschwindigkeit massgeblich ist, und dass VSS-Normen im kantonalen Raum nur wegleitend sind, sofern die Behörden ihre Abweichung sachgerecht begründen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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