Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 11 USG

Bundesgericht

Nachbar klagt gegen südseitigen Containerabstellplatz: Geruchsimmissionen als Bagatellfall, Gestaltungsplan nicht verletzt (Art. 11 Abs. 1 und 2 USG, Art. 71 PBG/ZH)

Datum
16.06.2020
Geschäftsnummer
1C_4/2020
Abteilung
I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 95 BGG Art. 105 BGG Art. 71 PBG/ZH Art. 11 USG

Zusammenfassung

Ein Eigentümer eines südlich angrenzenden Grundstücks erhob Rechtsmittel gegen die Baubewilligung für einen Containerabstellplatz auf der Südseite eines Wohn- und Geschäftshauses in Kloten. Das Baurekursgericht und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wiesen die Rechtsmittel ab. Der Nachbar legte beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein und beantragte die Aufhebung der unterinstanzlichen Entscheide sowie gegebenenfalls die Rückweisung an die Vorinstanz. Die Bauherrschaft beantragte die Abweisung der Beschwerde. Streitig war insbesondere, ob der Containerabstellplatz gegen das umweltschutzrechtliche Vorsorgeprinzip verstösst und ob er den Gestaltungsplan verletzt.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es stellt fest, dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, dass von den Abfallcontainern voraussichtlich nur geringfügige und damit vernachlässigbare Geruchsimmissionen ausgehen werden. Diese Feststellung beruht auf einer konkreten Beweiswürdigung und ist nicht offensichtlich unrichtig; der Beschwerdeführer bringt keine substantiierten Vorbringen vor, die eine andere Beurteilung rechtfertigen würden. Die Vorinstanz hat zudem eine nicht zu beanstandende Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen und zu Recht festgestellt, dass eine Unterbringung der Container im Gebäudeinnern unverhältnismässig wäre, da die Emissionen bereits als geringfügig qualifiziert wurden. Damit erübrigt sich eine nähere Prüfung der Bagatellfrage im Umweltrecht (Art. 11 Abs. 1 und 2 USG). Zur Gestaltungsplanfrage stellt das Bundesgericht fest, dass der Containerstandort ausserhalb der Hofzone liegt und dass das Aussehen der Container aufgrund ihrer Funktion als tolerierbar anzusehen ist; eine architektonisch bessere Gestaltung ist aus feuerpolizeilichen Gründen nicht möglich. Der Standort führt daher nicht zu einem Gestaltungsmangel und verstösst nicht gegen den Gestaltungsplan (Art. 71 PBG/ZH). Die Beschwerde ist somit in beiden Punkten unbegründet.

Das Bundesgericht verurteilt den Beschwerdeführer zur Tragung der Gerichtskosten von Fr. 4'000.– (Art. 65 BGG) und zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 3'000.– an die Beschwerdegegnerin (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG). Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass bei geringfügigen Umweltimmissionen eine Verhältnismässigkeitsprüfung ausreicht und eine Bagatellannahme nicht zwingend erforderlich ist, um die Baubewilligung zu stützen.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

Verwandte Entscheide