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Justizze. Art. 16c SVG

Bundesgericht

Fahreridentität bei ausländischer Geschwindigkeitsüberschreitung: Vorinstanz muss Alibi und Schuldeingeständnis des Sohns prüfen, Führerausweisentzug wegen unvollständiger Sachverhaltsabklärung aufgehoben (Art. 16c SVG)

Datum
06.07.2018
Geschäftsnummer
1C_33/2018
Abteilung
I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 82 BGG Art. 89 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 106 BGG Art. 16c SVG

Zusammenfassung

Ein Schweizer Inhaber eines Führerausweises wurde in Österreich wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 51 km/h verurteilt; die österreichische Behörde richtete die Strafverfügung und den Aberkennungsbescheid an ihn als Fahrzeughalter. Das zuständige schweizerische Strassenverkehrsamt entzog ihm daraufhin den Führerausweis für sechs Monate. Der Betroffene behauptete, sein Sohn sei zum Zeitpunkt der Tat am Steuer gewesen, legte dessen schriftliches Schuldeingeständnis, einen Kontoauszug über die Zahlung der Busse durch den Sohn sowie Zeugenaussagen vor und beantragte Wiedererwägung. Die kantonalen Instanzen wiesen die Einwände zurück und stützten sich auf die österreichische Strafverfügung. Er erhob Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag, den Entscheid aufzuheben und von einem Führerausweisentzug abzusehen oder die Sache zurückzuweisen.

Das Bundesgericht hebt den Entscheid der Vorinstanz auf und verweist die Sache zur neuen Beurteilung zurück, weil die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig abgeklärt hat. Es stellt fest, dass klare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die sachverhaltliche Feststellung in der österreichischen Strafverfügung möglicherweise unrichtig ist: Der Sohn des Beschwerdeführers hat schriftlich eingeräumt, am 30. Juni 2015 den Personenwagen mit den Kennzeichen SG xxx gelenkt zu haben; ein Kontoauszug und eine Auftragsbestätigung belegen, dass die Geldstrafe von 334 Euro am 2. September 2015 vom Jugendkonto des Sohnes bezahlt wurde; zwei Zeugen und ein Schreiben des Verbandessekretärs bestätigen, dass der Beschwerdeführer am fraglichen Tag ab ca. 12.15 Uhr gemeinsam mit ihnen auf dem Weg zu einem Geschäftsausflug war – also zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung in Österreich um 12.28 Uhr nicht am Steuer saß. Zudem stützt sich die österreichische Strafverfügung lediglich auf ein Radarbild, das zwar das Fahrzeug und die Kennzeichen, aber nicht den Lenker zeigt, und es fand keine Lenkerabklärung statt. Nach Art. 105 Abs. 1 BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Verwaltungsbehörde verpflichtet, bei klaren Anhaltspunkten für die Unrichtigkeit einer strafrechtlichen Sachverhaltsfeststellung eigene Beweiserhebungen vorzunehmen – was hier unterblieb. Die Vorinstanz durfte sich daher nicht ohne weitere Prüfung auf die österreichische Strafverfügung stützen. Gemäss Art. 16c SVG ist bei ausländischen Verstössen die Identität des Lenkers zentral für die Rechtmässigkeit des Führerausweisentzugs. Die Kostenfrage regelt Art. 66 BGG (keine Gerichtskosten), die Parteientschädigung folgt aus Art. 68 Abs. 2 BGG. Das Urteil verdeutlicht die strikte Pflicht der Verwaltungsbehörde, bei glaubhaften Zweifeln an der Lenkeridentität im Ausland eigenständig zu ermitteln – auch wenn die strafrechtliche Verfügung rechtskräftig ist.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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