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Justizze. Art. 34 RPV

Bundesgericht

Nachbar klagt gegen Baubewilligung Stall: Standortwahl trotz besserer Bodenqualität Alternativen bestätigt (Art. 34 Abs. 4 lit. b RPV)

Datum
27.03.2017
Geschäftsnummer
1C 165/2016
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 97 BGG Art. 9 BV Art. 29 BV Art. 16a RPG Art. 34 RPV

Zusammenfassung

Ein Nachbar erhebt Beschwerde gegen die Baubewilligung für einen neuen Boxenlaufstall auf einem Landwirtschaftsbetrieb in Buchs ZH. Er macht geltend, dass alternative Standorte mit besserer Bodenqualität und landschaftlicher Einordnung hätten gewählt werden müssen, und rügt eine Verletzung des Willkürverbots sowie der Begründungspflicht bezüglich der steilen Zufahrtswege zu diesen Alternativen. Zudem kritisiert er die Höhe der ihm zugesprochenen Parteientschädigung im vorinstanzlichen Verfahren als willkürlich tief.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wird. Die Vorinstanz hat bei der Standortwahl für den Boxenlaufstall in der Landwirtschaftszone ihre Ermessenskompetenz nicht überschritten. Zwar weisen die Alternativstandorte b1 und b3 eine bessere Bodenqualität (Nutzungseignungsklasse 5-7 gegenüber NEK 2 am Projektstandort) und eine günstigere landschaftliche Einordnung auf, doch rechtfertigen die erheblichen betrieblichen Nachteile diese Vorteile nicht. Das Gefälle von 17,5 bis 19 % am Heidelackerweg erschwert die Erschliessung massiv und gefährdet die rationelle Bewirtschaftung, was im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 34 Abs. 4 lit. b RPV schwerer wiegt als die Bodengüte. Auch der Alternativstandort a2 scheidet aus, da die Zufahrt über den Herrenweg wegen der Topografie betrieblich ungünstig ist und mehr Boden beanspruchen würde als der gewählte Standort. Die Rüge der Willkür gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG ist unbegründet, da die kantonalen Behörden die örtlichen Verhältnisse anhand von Fachberichten und Augenschein zutreffend würdigten.

Hinsichtlich der Parteientschädigung verletzt das Urteil des Verwaltungsgerichts weder Art. 29 Abs. 2 BV noch Art. 9 BV. Der Betrag von Fr. 1'200.-- entspricht der restriktiven Praxis des Kantons Zürich, wonach bei teilweisem Obsiegen oder Rückweisung keine volle Kostendeckung geschuldet ist. Da der Beschwerdeführer zusammen mit einer weiteren Person durch denselben Anwalt vertreten war und insgesamt Fr. 2'400.-- erhielt, ist der Ansatz nicht stossend. Besondere Umstände, die eine höhere Entschädigung rechtfertigen würden, liegen nicht vor.

Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, und er hat dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- auszurichten.

Regeste

Baubewilligung und Ausnahmebewilligung | Raumplanung und öffentliches Baurecht

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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