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Justizze. Art. 80p IRSG

Bundesgericht

Auslieferung an Russland trotz Haftbedingungen: Diplomatische Zusicherungen genügen bei Präzisierung (Art. 80p IRSG)

BGE / ATF / DTF
BGE 134 IV 156 · ATF 134 IV 156 · DTF 134 IV 156
Datum
18.12.2007
Geschäftsnummer
BGE 134 IV 156
Abteilung
CH_BGE_006
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 43 BGG Art. 10 BV Art. 25 BV Art. 3 EAUe Art. 11 EAUe Art. 3 EMRK Art. 2 IRSG Art. 37 IRSG Art. 80p IRSG Art. 7 UNO-Pakt Art. 10 UNO-Pakt

Zusammenfassung

Ein mutmasslicher Wirtschaftsdelinquent wehrt sich gegen seine Auslieferung von der Schweiz an die Russische Föderation wegen Betrugs und Geldwäscherei. Er macht geltend, dass ihm in russischer Untersuchungshaft eine menschenrechtswidrige Behandlung drohe, insbesondere aufgrund seiner gesundheitlichen Situation nach Entfernung der Schilddrüse und der Notwendigkeit ständiger Medikation. Der Beschwerdeführer bezweifelt die Wirksamkeit diplomatischer Zusicherungen Russlands bezüglich der Einhaltung der Menschenrechte und beruft sich auf Berichte internationaler Organisationen sowie auf Urteile ausländischer Gerichte, die Auslieferungen an Russland abgelehnt hätten. Das Bundesamt für Justiz hatte die Auslieferung unter der Bedingung bewilligt, dass Russland förmliche Garantien zur Wahrung der körperlichen Integrität und zum Zugang zu medizinischer Versorgung abgibt.

Das Bundesgericht tritt auf das neue Eventualbegehren des Beschwerdeführers, die Schweiz solle das Strafverfahren selbst durchführen (stellvertretende Strafverfolgung), nicht ein, da dieser Antrag erst nach Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 2 lit. b BGG gestellt wurde und Art. 43 BGG lediglich die Ergänzung der Begründung, nicht aber neue Begehren zulässt.

In der Sache selbst bejaht das Gericht zwar die besondere Bedeutung des Falles gemäss Art. 84 BGG, da eine grundsätzliche Auseinandersetzung mit der Wirksamkeit diplomatischer Zusicherungen bei Auslieferungen an Staaten mit prekärer Menschenrechtslage erforderlich ist. Es anerkennt, dass die Haftbedingungen in Russland strukturelle Mängel aufweisen und die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 BV besteht. Dennoch hält das Gericht fest, dass diplomatische Zusicherungen einen wirksamen Schutz bieten können, wenn sie hinreichend präzise formuliert sind und durch Monitoring überwacht werden. Im konkreten Fall wird das Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung als nur noch theoretisch eingestuft, da dem Beschwerdeführer ausschliesslich gemeinrechtliche Wirtschaftsdelikte vorgeworfen werden und kein Bezug zum Tschetschenien-Konflikt oder zu Terrorismusvorwürfen besteht, welche in früheren Fällen zu Ablehnungen führten.

Die Beschwerde wird jedoch insoweit gutgeheissen, als das Gericht die von den Vorinstanzen verlangten Garantien präzisiert. Die russischen Behörden müssen ausdrücklich zusichern, dass die schweizerische diplomatische Vertretung das Recht auf unangemeldete und unbeaufsichtigte Besuche hat, unverzüglich über jeden Haftortwechsel informiert wird, der Beschwerdeführer uneingeschränkten Kontakt zu seinem Verteidiger pflegen darf und auch Angehörige Besuch erhalten dürfen. Die Auslieferung wird unter diesen verschärften Auflagen gemäss Art. 80p IRSG bewilligt.

Regeste

a Art. 84 BGG; Auslieferung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, Eintretensvoraussetzung des besonders bedeutenden Falles. Auch bei einer Auslieferung kann ein besonders bedeutender Fall nur ausnahmsweise angenommen werden. Besondere Bedeutung des Falles hier bejaht, da Anlass bestand zu einer grundsätzlichen Auseinandersetzung mit der Frage der Wirksamkeit diplomatischer Zusicherungen in Bezug auf die menschenrechtskonforme Behandlung des Verfolgten im ersuchenden Staat (E. 1.3). Regeste b Art. 43 BGG; ergänzende Beschwerdeschrift. Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung in Anbetracht der Schwierigkeit der sich stellenden Fragen ausnahmsweise gewährt (E. 1.6). Regeste c Art. 42 Abs. 1, Art. 43 und Art. 100 Abs. 2 lit. b BGG; neue Begehren nach Ablauf der Beschwerdefrist. Mit Anträgen, die der Beschwerdeführer bereits in der Beschwerde hätte stellen können, ist er nach Ablauf der Beschwerdefrist (hier: von 10 Tagen) ausgeschlossen. Das Bundesgerichtsgesetz sieht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Möglichkeit einer Nachfrist zur Ergänzung lediglich der Begründung der Beschwerde vor. Neue Begehren können nicht nachgeschoben werden (E. 1.7). Regeste d Art. 10 Abs. 3 und Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 7 und Art. 10 Abs. 1 UNO-Pakt II, Art. 37 Abs. 3 und Art. 80p IRSG; diplomatische Zusicherungen des ersuchenden Staates in Bezug auf die menschenrechtskonforme Behandlung des Verfolgten. Diplomatische Zusicherungen können einen wirksamen Schutz für den Verfolgten darstellen. Bei der Prüfung, ob dies der Fall sei, ist eine Risikobeurteilung vorzunehmen. Im vorliegenden Fall (Auslieferung eines mutmasslichen Wirtschaftsdelinquenten an Russland) Zulässigkeit der Auslieferung unter Einholung diplomatischer Zusicherungen bejaht (E. 6).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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