Asylsuchender rügt mangelhafte Anhörung wegen Traumatisierung und psychischer Belastung: Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs festgestellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG)
- Datum
- 22.01.2019
- Geschäftsnummer
- E-2259/2017
- Abteilung
- Abteilung V (Asylrecht)
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 7 AsylG Art. 29 AsylG Art. 30 AsylG Art. 106 AsylG Art. 110a AsylG Art. 26 AsylV Art. 29 BV Art. 29 VwVG Art. 32 VwVG Art. 35 VwVG Art. 65 VwVG Art. 110a VwVG
Zusammenfassung
Ein irakischer Kurde stellte in der Schweiz Asylgesuch und schilderte geschlechtsspezifische Verfolgung, darunter eine Vergewaltigung durch Verwandte seiner Freundin sowie Drohungen mit Veröffentlichung einer Videoaufnahme. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) wies das Gesuch ab und ordnete die Wegweisung an. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und rügte, die Vorinstanz habe bei der zweiten Anhörung seine psychische Labilität und Traumatisierung nicht berücksichtigt, die Atmosphäre sei vorverurteilend gewesen und die Abklärungspflicht verletzt worden. Er beantragte ausschliesslich die Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab, weil der Beschwerdeführer ausschliesslich die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt hatte und damit eine inhaltliche Überprüfung der Asylentscheidung nicht verlangt war. Die Rügen gegen die Anhörung konnten nicht überzeugen: Bei der Kurzbefragung und der ersten Anhörung hatte der Beschwerdeführer auf Nachfrage seinen Gesundheitszustand jeweils als gut bezeichnet; das Protokoll der zweiten Anhörung vom 15. Februar 2017 zeigte keine Anzeichen gravierender psychischer Probleme; die Hilfswerksvertretung (HWV) vermerkte bei dieser Anhörung keine Beobachtungen zu seiner psychischen Verfassung; der Beschwerdeführer bestätigte das Protokoll schriftlich als vollständig und korrekt; die nachträglich eingereichten Arztberichte vom 7. August 2017 und 11. Juni 2018 ließen keine Einvernahmefähigkeitsstörung zum Zeitpunkt der Anhörung erkennen; das Anhörungsprotokoll vermittelte einen neutralen Eindruck, nicht den eines Verhörs; und die HWV kritisierte lediglich die fehlende Einsicht in das Protokoll der ersten Anhörung, nicht den Ablauf der zweiten Anhörung selbst. Damit waren die Anforderungen an den Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) und das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) erfüllt. Die Beschwerde wurde abgewiesen (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kosten wurden nicht auferlegt, da unentgeltliche Prozessführung bewilligt war (Art. 65 Abs. 1 VwVG); das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wurde auf Fr. 1450.– festgesetzt (Art. 110a Abs. 1 VwVG). Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass die bloße Behauptung einer psychischen Belastung ohne konkrete, dokumentierte Hinweise im Verfahren nicht ausreicht, um eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der Abklärungspflicht zu begründen.
Regeste
Asyl und Wegweisung
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.