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Justizze. Art. 3 AsylG

Bundesverwaltungsgericht

Syrischer Kurde beantragt Asyl wegen angeblicher Körperverletzung eines Majors im Jahr 2004 und Wehrdienstverweigerung: Flüchtlingseigenschaft verneint, da Vorbringen unglaubhaft und kein erhöhtes Risikoprofil vorliegt (Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG)

Datum
04.02.2016
Geschäftsnummer
D-3340/2013
Abteilung
Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 3 A.g Art. 2 AsylG Art. 3 AsylG Art. 7 AsylG Art. 29 AsylG Art. 34 AsylG Art. 42 AsylG Art. 44 AsylG Art. 54 AsylG Art. 106 AsylG Art. 83 AuG Art. 84 AuG Art. 112 AuG Art. 31 VGG Art. 32 VGG Art. 33 VGG Art. 5 VwVG Art. 49 VwVG Art. 56 VwVG Art. 65 VwVG

Zusammenfassung

Ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie beantragte in der Schweiz Asyl. Er machte geltend, er habe im Jahr 2004 einem syrischen Major einen Faustschlag versetzt und befürchte daher Verfolgung durch die syrischen Behörden. Zudem behauptete er, seinen Militärdienst im Jahr 2007 nicht geleistet zu haben und fürchte bei einer Rückkehr eine Strafe von bis zu zehn Jahren Gefängnis oder Zwangseinberufung in die Armee. Er führte weiter aus, er habe sich in der Schweiz regimekritisch geäussert und an Demonstrationen teilgenommen. Das Bundesamt für Migration (BFM) lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an, wobei der Vollzug aufgrund der Sicherheitslage in Syrien vorläufig ausgesetzt wurde. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Ablehnung des Asylgesuchs. Es stellte fest, dass die behauptete Körperverletzung eines Majors im Jahr 2004 unglaubhaft ist, weil der Beschwerdeführer diesen Vorfall erst fünf Jahre später, bei der Anhörung vom 7. Mai 2013, vorbrachte und nicht in der Lage war, den Namen des Majors anzugeben; zudem war er nach eigenen Angaben im Jahr 2004 an der Universität Damaskus immatrikuliert und wurde dort nicht behelligt. Die Wehrdienstverweigerung im Jahr 2007 begründet keine Flüchtlingseigenschaft, weil der Beschwerdeführer Syrien bereits im Februar 2009, also gut zwei Jahre vor Ausbruch des Bürgerkriegs im März 2011, verlassen hatte und daher kein erhöhtes Risikoprofil aufweist, das einen herabgesetzten Massstab an der Vorverfolgung rechtfertigen würde (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Auch sein exilpolitisches Engagement in der Schweiz – Teilnahme an Demonstrationen und Einreichung von Fotos und Flugblättern – reicht nicht aus, um eine begründete Furcht vor Verfolgung zu begründen, da er sich nicht über das Mass gewöhnlicher Kundgebungsteilnehmer hinaus exponiert hat und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die syrischen Geheimdienste speziell sein Interesse an ihm entwickelt haben (Art. 54 AsylG, Art. 3 AsylG). Die bloße Asylgesuchstellung in der Schweiz vermag ebenfalls nicht zu einer begründeten Furcht vor Verfolgung zu führen (Art. 54 AsylG). Da weder objektive noch subjektive Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG glaubhaft machen, wurde die Beschwerde abgewiesen. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wurde bewilligt, weshalb keine Verfahrenskosten auferlegt wurden (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klare Kriterien für die Glaubhaftigkeit von Vorbringen aus der Zeit vor dem syrischen Bürgerkrieg sowie für die erforderliche Intensität exilpolitischer Aktivitäten zur Begründung einer begründeten Furcht vor Verfolgung aufstellt.

Regeste

Asyl (ohne Wegweisung)

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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