Sistierung von UVG-Taggeldern während Untersuchungshaft: Keine Mindesthaftdauer wie bei IV-Renten (Art. 21 Abs. 5 ATSG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 138 V 140 · ATF 138 V 140 · DTF 138 V 140
- Datum
- 28.02.2012
- Geschäftsnummer
- BGE 138 V 140
- Abteilung
- CH_BGE_007
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Geschäftsführer erlitt beim Transport in die Untersuchungshaft eine Handverletzung und bezog Taggelder der Unfallversicherung. Der Versicherer stellte die Zahlungen für die Dauer der Haft ein. Das kantonale Gericht hob diesen Entscheid auf und sprach dem Versicherten auch während der Haft Taggelder zu, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt seien. Der Versicherer focht diesen Entscheid beim Bundesgericht an.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde des Unfallversicherers gut und hob den kantonalen Entscheid auf. Es entschied, dass die Rechtsprechung zur Sistierung von Invalidenrenten erst nach einer gewissen Dauer der Untersuchungshaft (bis zu drei Monate) nicht auf Taggeldleistungen der Unfallversicherung übertragbar ist.
Das Gericht stützte sich auf Art. 21 Abs. 5 ATSG, der die Einstellung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter während Straf- oder Massnahmenvollzug erlaubt. Da Taggelder der Unfallversicherung als Entschädigung für Verdienstausfall gelten, fallen sie unter diese Bestimmung. Im Gegensatz zu Invalidenrenten sind Taggelder vorübergehende Leistungen, die jederzeit angepasst werden können und nicht den revisionsrechtlichen Hürden unterliegen. Daher bestehen keine Praktikabilitätsgründe, die eine Mindesthaftdauer rechtfertigen würden. Die Sistierung erfolgt ab Beginn der Haft.
Der Versicherte war durch die Untersuchungshaft an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert, was die Voraussetzung für die Leistungseinstellung erfüllte. Empfehlungen der Ad-Hoc-Kommission Schaden UVG, die aus Verwaltungsökonomiegründen bei kurzen Haftzeiten auf eine Einstellung verzichten, sind für das Gericht nicht verbindlich. Das Ziel der Gleichbehandlung gegenüber gesunden Inhaftierten gebietet die sofortige Sistierung.
Regeste
Art. 21 Abs. 5 ATSG; Art. 16 UVG. Die Rechtsprechung gemäss BGE 133 V 1 E. 4.2.4.2, wonach Rentenleistungen bei Untersuchungshaft erst nach einer gewissen Dauer (bis zu drei Monate) derselben sistiert werden dürfen, gilt bei Taggeldleistungen der Unfallversicherung nicht (E. 4 und 5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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