Gesetzesartikel
Art. 73 UVG – Tätigkeitsbereich
4 Entscheide, in denen Art. 73 UVG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Ersatzkasse weist Arbeitgeber nach Kündigung durch alten Versicherer einem neuen Versicherer zu: Zwangszuweisung nach Art. 73 Abs. 2 UVG ist zulässig, Notstandsabkommen obsolet (Art. 73 Abs. 2 UVG)
- Mitarbeitender Gesellschafter ohne Lohnbezug ist obligatorisch gegen Nichtberufsunfälle versichert: Ersatzkasse UVG leistungspflichtig trotz fehlender Prämienzahlung (Art. 73 UVG)
- Eishockeyspieler mit Trainervertrag erlitt Berufsunfall: Arbeitnehmereigenschaft und Arbeitgeberbestimmung nach UVG (Art. 1a Abs. 1 lit. a UVG)
- Amateur-Eishockeyspieler und -trainer mit integriertem Vertrag erhält Unfallversicherungsschutz: Berufsunfall während Spiel, Zuständigkeit der ÖKK nach Vertragsübernahme durch Hilfsgesellschaft (Art. 1a Abs. 1 UVG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.