Invalidenversicherung: Psychotherapeutenbericht mit ICD-Diagnosen und psychopathologischem Befund rechtfertigt Nachklärung zur Arbeitsfähigkeit bei Depression und komplexer PTBS (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 151 V 258 · ATF 151 V 258 · DTF 151 V 258
- Datum
- 23.05.2025
- Geschäftsnummer
- BGE 151 V 258
- Abteilung
- CH_BGE_007
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin beantragte erneut Leistungen der Invalidenversicherung wegen Kniebeschwerden und einer Depression. Die IV-Stelle des Kantons Aargau lehnte das Gesuch ab. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Die Beschwerdeführerin legte beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein und beantragte die Aufhebung des Urteils sowie die Zuerkennung einer Invalidenrente oder zumindest die Rückweisung zur weiteren medizinischen Abklärung. Streitpunkt war insbesondere die Bewertung eines Berichts einer nichtärztlichen Psychotherapeutin, der eine mittelgradige bis schwere Depression und eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung diagnostizierte.
Das Bundesgericht teilte die Beschwerde teilweise gut und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hinreichend abkläre und prüfe, ob seit der letzten materiellrechtlichen Beurteilung eine erhebliche gesundheitliche Veränderung eingetreten ist.
Der Bericht der behandelnden Psychotherapeutin lic. phil. C. vom 18. April 2023 enthielt einen detaillierten psychopathologischen Befund mit Diagnosen einer mittelgradigen bis schweren Depression (ICD-10 F32.2) und einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-11 6B41), beruhte auf regelmäßigen Sitzungen seit 2018 und wurde auf ärztliche Anordnung der Hausärztin erstellt. Darin wurden chronische Schlafstörungen, starke Tagesmüdigkeit, körperliche Erschöpfung, reduzierter Antrieb, verlangsamtes Denken und Einschränkungen im Alltag beschrieben. Der RAD-Orthopäde hatte diesen Bericht nicht inhaltlich geprüft, sondern lediglich pauschal die fachliche Qualifikation von Psychologen zur Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes bestritten, obwohl er weder psychiatrischer Facharzt war noch die Beschwerdeführerin persönlich untersucht hatte. Zuvor waren bereits in psychiatrischen Gutachten vom November 2015 (leichte depressive Episode) und Oktober 2015 (mittelgradige bis schwere depressive Episode) psychische Erkrankungen festgestellt worden. Damit bestanden gewichtige Hinweise für ein relevantes psychisches Leiden, sodass der vorinstanzliche Schluss, es bestünden keine Anhaltspunkte für ein psychisches Krankheitsbild, unhaltbar war. Da die Vorinstanz und die IV-Stelle den Untersuchungsgrundsatz verletzten – nämlich die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 43 Abs. 1 ATSG) und alle Beweismittel objektiv zu prüfen (Art. 61 lit. c ATSG) –, fehlte es an einer verlässlichen medizinischen Entscheidgrundlage zur Frage der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen. Das Bundesgericht stellte daher fest, dass die IV-Stelle ihrer Abklärungspflicht nicht nachgekommen war und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen sei.
Die Entscheidung stützt sich auf Art. 43 Abs. 1 ATSG (Untersuchungsgrundsatz der IV-Stelle) und Art. 61 lit. c ATSG (freie Beweiswürdigung im Sozialversicherungsprozess). Sie betont, dass ein Bericht einer nichtärztlichen Psychotherapeutin nicht von vornherein unbeachtlich ist, sondern im Rahmen der freien Beweiswürdigung objektiv zu prüfen ist. Die Rückweisung erfolgt zur Sicherstellung einer vollständigen und sachgerechten Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts.
Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass ein psychotherapeutischer Bericht mit ICD-Diagnosen und einem detaillierten psychopathologischen Befund, der auf ärztlicher Anordnung beruht, gewichtige Hinweise für ein psychisches Leiden darstellen kann und eine weitere medizinische Abklärung durch die IV-Stelle erfordert – selbst wenn kein fachärztliches Gutachten vorliegt. Damit wird der Stellenwert nichtärztlicher psychotherapeutischer Expertise im IV-Verfahren konkretisiert.
Regeste
Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; Grundsatz der freien Beweiswürdigung; Beweiswert eines Berichts einer Psychologin. Wohl kann eine fachärztliche Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich nur gestützt auf eine ebenfalls fachärztlich abweichende Beurteilung entkräftet werden. Daraus kann aber mit Blick auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht abgeleitet werden, ein Bericht einer nichtärztlichen Psychotherapeutin sei von vornherein unbeachtlich. I.c. bestanden aufgrund des Berichts der behandelnden Psychotherapeutin gewichtige Hinweise für ein relevantes psychisches Leiden, sodass der Schluss der Vorinstanz, es bestünden keine Anhaltspunkte für ein psychisches Krankheitsbild, unhaltbar war (E. 4.6). Regeste Art. 43 al. 1 et art. 61 let. c LPGA; principe de la libre appréciation des preuves; valeur probante d'un rapport établi par une psychologue. En principe, l'évaluation médicale par un spécialiste de l'état de santé et de la capacité de travail peut être remise en cause uniquement sur la base de l'évaluation divergente d'un autre spécialiste. Toutefois, en vertu du principe de la libre appréciation des preuves, on ne peut pas en déduire qu'un rapport d'une psychothérapeute non médecin doit être d'emblée écarté. En l'espèce, au vu du rapport de la psychothérapeute traitante, il y avait de sérieux indices d'une importante souffrance psychique, de sorte que la conclusion de l'instance précédente, selon laquelle aucun élément n'indiquait l'existence d'une maladie psychique, était insoutenable (consid. 4.6). Regesto Art. 43 cpv. 1 e art. 61 lett. c LPGA; principio del libero apprezzamento delle prove; valenza probatoria di un rapporto di una psicologa. Di principio, la valutazione medico-specialistica dello stato di salute e della capacità lavorativa può essere contestata unicamente sulla base di una valutazione medico-specialistica divergente. Tuttavia, in virtù del principio del libero apprezzamento delle prove, non vi si può dedurre che un rapporto di una psicoterapeuta non medico sia a priori irrilevante. Nel caso concreto, sulla base del rapporto della psicoterapeuta curante sussistevano seri indizi di un'importante sofferenza psichica, cosicché la conclusione dell'istanza precedente, secondo cui nessun elemento indicava l'esistenza di una malattia psichica, era insostenibile (consid. 4.6).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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