Gesetzesartikel
Art. 495 ZGB – Erbverzicht: Bedeutung
2 Entscheide, in denen Art. 495 ZGB eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Stadt Chur versucht paulianische Anfechtung eines Erbverzichtsvertrags: Verzicht auf Erbanwartschaft ist keine anfechtbare Rechtshandlung (Art. 288 Abs. 1 SchKG)
- Gläubigeranfechtung eines Erbverzichtsvertrags: Weder erbrechtlich noch paulianisch anfechtbar (Art. 578 ZGB; Art. 286 SchKG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.