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Justizze. Art. 626 ZGB

Bundesgericht

Erbteilung: Beschwerdeführer verlangt Berücksichtigung aller Erbvorbezüge, doch fehlt Antrag auf Nichtberücksichtigung seines eigenen Vorbezugs im Berufungsverfahren (Art. 626 Abs. 2 ZGB)

Datum
12.02.2020
Geschäftsnummer
5A_71/2019
Abteilung
II. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 626 ZGB

Zusammenfassung

Ein Erbe erhob beim Bundesgericht Beschwerde gegen ein kantonales Urteil zur Erbteilung. Streitpunkt war die Behandlung von Erbvorbezügen mehrerer Miterben, insbesondere ob der eigene Vorbezug des Beschwerdeführers in der Teilungsmasse berücksichtigt oder ausgeglichen werden müsse. Der Beschwerdeführer beantragte vor Bundesgericht unter anderem Zinszahlungen über einen nicht bestimmten Zeitraum und verlangte eine Neuberechnung des Nachlasses unter Einbezug sämtlicher Vorbezüge. Die Beschwerdegegner beantragten die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren keinen hinreichenden Antrag auf Nichtberücksichtigung seines eigenen Erbvorbezugs gestellt hatte; vielmehr hatte er sich lediglich auf die Kritik der Anträge der anderen Parteien beschränkt. Damit war die Vorinstanz nicht gehalten, eine materielle Prüfung der Ausgleichungspflicht seines Vorbezugs vorzunehmen. Zudem genügte der Antrag des Beschwerdeführers auf Zinszahlungen nicht den formalen Anforderungen nach Art. 42 Abs. 1 BGG, da weder der konkrete Geldbetrag noch das Enddatum der Zinslaufzeit angegeben waren. Diese Mängel führten dazu, dass auf diesen Teil der Beschwerde nicht einzutreten war. Die Entscheidung beruhte auf Art. 626 Abs. 2 ZGB (Ausgleichungspflicht von Erbvorbezügen), Art. 42 Abs. 1 BGG (formale Anforderungen an Rechtsbegehren), Art. 107 Abs. 2 BGG (reformatorischer Charakter der Beschwerde), Art. 106 Abs. 1 BGG (Amtsanwendung des Rechts) sowie Art. 57 ZPO (Amtsanwendung des Rechts) und Art. 55 Abs. 1 ZPO (Parteivorbringen der Tatsachen). Das Bundesgericht verurteilte den Beschwerdeführer zur Tragung der Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- und zur Entschädigung der Beschwerdegegner 1–3 mit Fr. 3'000.--. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass ein Erbe, der im Berufungsverfahren nicht selbst einen Antrag auf Nichtberücksichtigung seines Vorbezugs stellt, nicht später vor Bundesgericht erfolgreich geltend machen kann, die Vorinstanz hätte dies von Amts wegen prüfen müssen.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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