Gesetzesartikel
Art. 63 DBG – Rückstellungen
3 Entscheide, in denen Art. 63 DBG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Unternehmen bildet Wertschwankungsreserve nach Art. 960b Abs. 2 OR: Steuerliche Anerkennung verneint, da keine konkreten Risiken vorliegen und Gewinnglättung dem Periodizitätsprinzip widerspricht (Art. 79 Abs. 1 DBG)
- Selbstständiger Architekt bildet pauschale Rückstellungen für Reparaturen und Unterhalt: Steuerliche Anerkennung verneint, da kein Nachweis für unmittelbar bevorstehende Grossreparaturen oder Vernachlässigung (Art. 29 Abs. 1 lit. a und c DBG)
- Gesellschaft löst Rückstellung aus dem Jahr 1996 erst 2011 teilweise auf: steuerrechtliche Auflösungspflicht trotz handelsrechtlicher Zulässigkeit und fehlender Sanierungsleistung (Art. 63 Abs. 2 DBG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.